Full text: Mittelalter (Teil 2)

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Entscheidung von Streitigkeiten ward em Reichskammergericht ein¬ 
gesetzt, zu dessen Unterhalte zum erstenmale eine allgemeine 
Reichssteuer, der sog. gemeine Pfennig, ausgeschrieben wurde 
Deutschland ward in zehn Kreise eingeteilt, von denen jeder ein 
Kriegskontingent stellen sollte, um die Urteile des Reichskammer 
gerichtes durchzuführen. Es waren der östreichische (Östreich, Steier¬ 
mark, Körnchen, Kram, Tyrol), der bairische (Herzogtum Baieru 
mit der Oberpfalz, Salzburg, Regensburg), der schwäbische (Wür- 
temberg, Baden), der fränkische (Ansbach und Baireuth), der ober¬ 
rheinische (Lothringen, Elsaß, Hessen), der kur- oder niederrheinische 
(die Bistümer Mainz, Trier, Köln), der westfälische (zwischen 
Maas und Weser), der obersächsische (Sachsen, Brandenburg, 
Pommern), der niedersächsische (zwischen Weser und Elbe) und 
burgundische (die Niederlande, Franche Comte). 
In dem Streben, die Macht des Habsburgischen Hanfes zu vermehren, 
war Maximilian glücklich. Seinen Sohn Philipp verheiratete er mit 
Johanna, der Tochter des Königs Ferdinand von Aragonien und der 
Königin Jsabella von Castilien. Philipps Sohn, Karl vereinigte in der 
Folge Aragonien und Castilien zum Königreich Spanien; dazu kamen die 
Niederlande als Erbschaft feines Vaters, die spanischen Besitzungen Neapel, 
Sicilien und Sardinien, endlich die nenentdeckten Länder in Amerika, so 
daß dieser Karl, später auch deutscher Kaiser, ein Reich beherrschte, in dem 
die Sonne nicht unterging. Sein Brnder Ferdinand ward König von 
Ungarn und Böhmen. 
Maximilian ist der letzte mittelalterliche Kaiser und steht schon 
in der neuen Zeit. In seine letzten Lebensjahre fallen bereits 
die Anfänge der Reformation. 
§ 20 Mittelalterliche Zustände und Einrichtungen. 
Bei der Eroberung des römischen Reiches durch die Völker¬ 
wanderung nahmen die Deutschen einen großen Teil des Landes 
in Besitz. Das meiste davon fiel in kleinen Ackerlosen als wirk¬ 
liches Eigentum (Allod) an die Freien. Die Könige erhielten den 
reichen Besitz der römischen Kaiser, der noch durch viele herrenlose
	        
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