Realismus
Leben die rein naturgesetzliche,
mechanische, ja materialistische Welt¬
anschauung und als deren Folge
die irdisch-sinnliche, in erster Linie
auf den eigenen Nutzen bedachte
Lebensauffassung; 3. in der Kunst
die Richtung, welche die Dinge,
d. H. die Erscheinungen in der
Natur und im menschlichen Leben,
mögen sie schön oder häßlich, edel
oder gemein, gut oder schlecht sein,
so darstellt, wie sie wirklich sind.
Vgl. Naturalismus u. Idealismus.
Reallasten — Grundlasten (s. d.).
Realpolitiker, ein Staatsmann,
der, frei von aller Schwärmerei,
die Dinge so sieht, wie sie sind,
und mit den gegebenen Verhält¬
nissen rechnet. Beispiel: Bismarck.
Vgl. Opportunist.
Realschulen, eine Schulgattung,
die um die Mitte des 18. Jahrhs.
neben die humanistischen Lehran¬
stalten (s. d.) trat und dem Sach-
untenicht, den sog. Realien (Mathe¬
matik, Naturwissenschaften, Zeichnen
u. a.), die erste Stelle einräumte.
Im Laufe der Zeit ist eine immer
größere Annäherung der beiden
Schularten eingetreten. Der Haupt¬
unterschied besteht gegenwärtig
darin, daß die Gymnasien die alten,
die Realschulen dieneuerenSprachen
bes. pflegen.
Realunion, lat., die wirkliche,
tatsächliche, d. h. auf Vereinbarung
(Staatsgrundgesetz oder Vertrag)
beruhende Verbindung mehrerer
Staaten unter einem Herrscher;
zum Begriffe der R. gehören nicht
notwendig gemeinsame Einrichtun¬
gen. Beispiele: Schweden- Nor¬
wegen (1815—1905) und Öfter-
reich-Ungarn; vgl. Personalunion.
Rechtsstaat. 153
Rebellion, lat., Empörung gegen
die höchste Obrigkeit. Vgl. Re¬
volte.
Rechnungshof s. Oberrechnungs¬
kammer.
Recht, 1. als Rechtsordnung
eine in äußeren Vorgängen — Ge¬
setzgebungsakten, amtlichen Aus¬
sprüchen oder Zwangsakten — sich
verkörpernde Macht, welche inner¬
halb einer menschlichen Gemein¬
schaft die gegenseitigen Lebensbe¬
ziehungen der Personen bindend
regelt (objektives Recht), 2. als
Berechtigung, Ermächtigung die
Befugnis, welche dem einzelnen
auf Grund der objektiven Rechts¬
regel zusteht (subjektives Recht).
Z. B. die Gesetzgebung über
das Eigentum ist objektives Recht,
mein Eigentum an irgend etwas
ist subjektives Recht.
Rechte, die, Parteibezeichnung,
s. Linke.
Rechtspflege, Inbegriff derjenigen
Einrichtungen des Staates, welche
die Durchführung des geltenden
Rechts bezwecken. Sie umfaßt
1. die Gesetzgebung, 2. die
Strafrechtspflege (Verhängung
von Strafen an Leib und Leben,
an Freiheit und Vermögen), 3. die
Civilrechtspslege (Anwendung
des Privatrechts, d. h. des Rechtes
von Mein und Dein).
Rechtsstaat, im Gegensatz zum
Polizeistaat (s. d.) ein solcher Staat,
der es als seine Hauptaufgabe an¬
sieht, unter allen Umständen das
Recht zu schützen, wenn es fein
muß, auch gegen die staatlichen
Organe (die Polizei) selbst. Im
Rechtsstaate hat jeder Bürger das
Recht, gegen Anordnungen der