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Staatsverfassung»
§. 60. -r
Die Ehrenzeichen der Consuln waren: r) ir
Lictoren mit ihren Fasces; * — diese gingen im¬
mer einzeln vor dem regierenden Eonsul; bei dert»
andern trat nur der ^ccensus vor, und dle Licto¬
ren folgten ihm nach.
2) Der Eurulische Stuhl.
3) Die Toga präte^ta.
4) Ein Stab von Elfenbein.
dleberdies wurde auch das Jahr nach ihnen
benannt, und auswärtige Fürsten und Nationen
rechneten es sich zur Ehre, unter dem Schutze
eines römischen Consuls zu stehen.
* In der Stadt durften die Lictvren keine Beile in
ihren Fasees haben. — Alle übrige Staatsdiener
>- standen unter den Consuln, die Vvlrstribunen allein
außgenommetl. Zweimal wurde die Folgeordnung
A V K-v der Consuln unterbrochen, erstens bei Einführung
'' *" ' des DecemviralS, und zweitens der Kriegstribunen
mit consularischer Gewalt. Die Gelegenheit zu diesen
Staatsveränderungen zeigt die Geschichte.
§. 6l.
Die nächste Würde nach dem Konsulate war
die Prätur. Diese Stelle wurde deswegen er¬
richtet, damit bei Abwesenheit der Consuln ein
angesehener Staatsdiener ihr Amt verwalte. An¬
fangs war nur Ein Prätor; bei der immer stei¬
genden Menge von Fremden aber wurde auch ein
Praetor peregrinus ernannt, und späterhin gab
es noch mehrere r unter Sulla 8/ tlnrec Cäsar 12
u. s. w. Der erste Prätor aber hatte immer den
Vorzug, und hieß Praetor urbanus.
•*. §• 62.
* “: t Das Amt der Prätoren bestand in'fraherm
1' Betrachte darin:
1) In Abwesenheit der Consuln ihre Stelle zu