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Päpstliche Verordnungen gegen die Häretiker. Einrichtung der Inquisition.
ihrem Verderben Einhalt zu tun, erließ Papst Lucius III. nach dem Vorgänge des dritten
Lateranensischen Konzils auf der Kirchenversammlung von Verona 1184 strenge Verord¬
nungen gegen die Häretiker und ihre Gönner und befahl zugleich den Bischöfen, ihre Diö¬
zesen entweder selbst oder durch Stellvertreter nach Art der karolingischen Sendgerichte zu
visitieren. Dieselben Bestimmungen wiederholte und verschärfte Papst Innozenz III., beson¬
ders auf dem vierten allgemeinen Konzil im Lateran 1215. Ein eigentliches Jnquisitions-
tribunal war. aber damit noch nicht organisiert.
Erst nach Beendigung der Albigenserkriege wurde die kirchliche Inquisition durch das
Konzil von Toulouse 1229 eingerichtet, indem die ersten zwölf Kanones bestimmen: 1. Die
Bischöfe müssen in jeder Pfarrei sowohl in als außerhalb einer Stadt einen Priester und
zwei oder drei oder mehrere gut beleumundete Laien, wenn nötig, eidlich verpflichten, daß sie
fleißig, treu und oft den Häretikern in diesen Parochien nachforschen, einzelne verdächtige
Häuser und unterirdische Kammern und Anbauten an Häuser und andere Schlupfwinkel,
die alle zerstört werden müssen, durchsuchen. Haben sie einige Ketzer oder credentes oder
Gönner und Beschützer von Ketzern entdeckt, so müssen sie dieselben unter Ergreifung von
Vorsichtsmaßregeln, damit sie nicht fliehen, dem Bischof und dem Herrn des Ortes oder
seinem Balliven schleunigst anzeigen, damit sie gebührend gestraft werden. 2. Das Gleiche
müffen die exemten Äbte in ihren Orten tun, die keiner bischöflichen Jurisdiktion unterstellt
sind. 3. Die Herren der verschiedenen Distrikte sollen in Villen, Häusern und Wäldern
den Häretikern fleißig nachforschen lassen und ihre Schlupfwinkel zerstören. 4. Wer künftig
noch auf seinem Gebiete einen Häretiker weilen läßt, sei es gegen Geld oder aus sonst einem
Grunde, der verliert, falls er geständig oder überwiesen ist, dieses Besitztum auf immer und
sein Leib ist seinem Obern zu gebührender Strafe verfallen. 5. Aber auch derjenige unter¬
liegt den gesetzlichen Strafen, dessen Gebiet zwar nicht mit seinem Vorwissen, aber durch seine
Nachlässigkeit häufiger Aufenthaltsort von Ketzern geworden ist. 6. Das Haus, in welchem
man einen Häretiker findet, muß niedergerissen, der Ort oder Boden konfisziert werden.
7. Der Balliv, der an einem verdächtigen Orte wohnt und in Nachforschung gegen die
Häretiker nicht fleißig ist. verliert sein Amt und darf weder da noch anderwärts mehr ange¬
stellt werden. 8. Damit aber nicht Unschuldige gestraft und niemand verleumderisch der
Häresie bezichtigt werde, verordnen wir, daß keiner als Häretiker oder credens gestraft werde,
ehe er vom Bischof oder einer andern bevollmächtigten kirchlichen Person für einen Häretiker
oder credens erklärt worden ist. 9. Es darf auch jeder im Gebiete des andern den Häre¬
tikern nachforschen und die Balliven der betreffenden Orte müssen ihn dabei unterstützen.
10. Wenn ein Häretiker, der das symbolische Kleid der Häresie erhalten,1) freiwillig von der
Häresie zurücktritt, darf er nicht mehr in der Villa bleiben, wo er früher wohnte, falls die¬
selbe der Häresie verdächtig ist, sondern er muß in eine katholische, ganz unverdächtige Villa
verpflanzt werden. Zudem muß er auf seinem Kleide zwei Kreuze, eines rechts, das andere
links, von anderer Farbe tragen, als die des Kleides ist. Auch dürfeu solche Leute nicht zu
öffentlichen Ämtern oder zu gesetzlichen Akten zugelassen werden, außer sie feiert durch den
Papst oder seinen Legaten unter gehöriger Bußauflegung in integrum restituiert. 11. Wer
nicht freiwillig, sondern aus Furcht vor dem Tode oder aus einem andern Grunde zur
Kirche zurückgekehrt ist, muß zur Vollziehung seiner Buße durch den Bischof eingesperrt wer¬
den, damit er andere nicht verleiten kann. 12. Alle Einwohner einer Parochie sollen dem
*) Die höheren Katharer erhielten bei Empfang des Consolaments eine linnene oder wollene Binde
oder Schnur um den bloßen Leib.