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7. Tie Stellung des Senats.
Je mehr das höchste Amt durch die Absplitterung der Censur
unb der Prätur vom Konsulate, durch bie Einrichtung bes Tribu-
nates unb ber Adilität an Macht unb Selbständigkeit einbüßte, um
so mehr stieg bas Ansehen bes Senates, ber sich in bieser stürmischen
Zeit zur wichtigsten Regierungsbehörbe entwickelte, a) Er
beriet bie Gesetze vor, bie ber Volksversammlung zum Beschlusse
vorgelegt wurden, b) Er hatte die Aufsicht über den Götterdienst
und die öffentlichen Feste, c) Er verfügte über die Staatsein¬
nahmen und -ausgaben, cl) Er leitete alle auswärtigen
Verhältnisse: er hatte Einfluß auf die Kriegserklärung, er
wies den Beamten bie Kriegsschauplätze an, verlängerte ihnen
nötigenfalls bie Amtsgewalt, bestimmte bie Truppenaushebung unb
die Erlegung ber Kriegssteuer, stellte bie Friedensbedingungen fest
unb bewilligte bie Belohnungen für ben siegreichen Felbherrn. Er
leitete alle Verhandlungen mit anberen Staaten, empfing frembe
Gefanbten unb orbnete das Verhältnis der Unterworfenen und der
Bundesgenossen. — Je mehr Rom auf der Bahn der Eroberung
fortschritt, desto einflußreicher wurde feine Tätigkeit. Lange hat
der Senat als eine ehrwürdige Körperschaft den römischen Staat
mit Weisheit geleitet; erst als seine Mitglieder anfingen, den
eigenen und des Standes Vorteil höher zu stellen als das Gemein-
wohl, sank feine Macht und sein Ansehen dahin.
Die Berufung zuin Senate geschah durch die Censoren; doch
traten die Bürger, die eines der drei sogen, curulischen Ämter (s. S. 115
Amn.) bekleidet hatten/ dadurch von selbst in den Senat ein. Somit war
die Zugehörigkeit zum Seuate zum größeren Teile von der Volkswahl
abhängig. Die Einberufung des Senates zu einer Versammlung erfolgte
durch die Konsuln oder Prätoren, später auch durch die Volkstribuneu.
Die Sitzungen fanden gewöhnlich in dem Rathause (curia Hostilia),
bisweilen in einem Tempel statt.
8. Die Volksversammlungen. Die Cnriatkornitien, in denen
sich nur die Patricier versammelten, hatten keine staatliche Bedeutung
mehr. Den Centuriatkomitien, in denen das Stimmrecht nach
dem Vermögen abgestuft war, blieben ihre Befugnisse. Doch wurden
für die Gesetzgebung die Tributkomitien, in denen alle gleiches
1 Vgl. die ähnlichen Bestimmungen für die Zusammensetzung des
Areop ags.