Full text: Die deutsche Urzeit (Teil 1)

100 Nachbarn, und darum lind die 2Biefen in 100 Streifen zerlegt, nämlich 
das Gemeinderied und der Riedanger, znsammen etwa 12 ha, in 76 lange 
und 12 kurze Teile, jene oben 5, unten 5,30 m breit, diese 13 m breit; nnd 
die Hirtenwiese und das Aspel, zusammen etwa 1,5 ha, in 12 Teile, weil au 
der Flurgrenze gelegen, Auswärtsteile genannt. Von jenen 88 (76 + 12) Teilen 
empfängt jeder Nachbar in jedem Jahre einen andern Teil, also z. B. A 1890 
-teil 1, 1891 -Leit 2, 1892 Teil 3 usw. Und daher heilen diese Teile 
R e i h t e i l e und die Wiesen W e ch s e l w i e se n. Die übrigbleibenden 12 Nach¬ 
barn (1890: 89—100; 1891: 90—100 und 1; 1892: 91—100 und 1 
und 2 usw.) erhalten die Auswärtsteile nach dem Los, und daher heißen 
diese Teile auch Losteile. Anweisung der Reihteile und Verlosung der Aus¬ 
wärtsteile erfolgen au einem bestimmten Tage. Die Nachbarn werden duich 
Glockenläuten zusammengerufen, und daraus ist die Redewendung entstanden: 
es klingelt ins Ried. 
Die Hutungen, auf den Höhen der Rhön sehr zahlreich und weit aus¬ 
gedehnt, befinden sich zumeist in Gemeineigentum und Gemeingenuß, doch so, 
daß jeder Nachbar nur eine bestimmte Anzahl von Weidetieren treiben lassen 
darf. So besteht die Schafherde in dem bereits genannten Dorfe Schafhausen 
durchschnittlich aus 350, die Kuhherde aus 60 Stück. 
Hinsichtlich des Eigentums an Holz muß in den meisten Dörfern zwischen 
der Ortslmrger- und der Nachbargemeinde unterschieden werden; jene ist eine 
mehr politische und verwaltungsrechtliche, diese eine ausschließlich aus Grund¬ 
besitzern bestehende Gemeinschaft. Das Wort Nachbar hat da noch den alten 
Sinn eines Mannes, der nahe das Land bebaut, nicht eines solchen, der nabe 
wohnt. Diese Trennung von Ortsbürger- und Nachbargemeinde finden wir 
Z- B. in den Dörfern Utzberg und Sohnstedt bei Weimar. Die Orts¬ 
bürgergemeinde von Utzberg, zu der jeder gehört, der das Bürgerrecht erworben 
hat, besitzt 14,2326 ha Holz und Trift, und der jährliche Schlag wird in 
soviel gleich große Lose geteilt, als jeweilig Ortsbürger vorhanden sind. Die 
Nachbargemeinde aber besitzt ein sog. Nachbarholz, 99,7968 ha groß, an 
dem jeder Nachbar ein nach Ruten benanntes erbliches Nutzungsrecht hat. Das 
Verzeichnis der Nachbarn und ihrer Rechte heißt das Holzreqiste r. Darin 
steht z. B.: 
Franz Hertel 3% Ruten, 
Wilhelm Fischers Witwe . . . 2% „ 
Edmund Fischer l3/8 „ 
Friedrich Wilhelm Lusche . . . 33/4 „ . 
Wie unsre Beispiele zeigen, ist in Utzberg Ortsbürgerrecht und ^Nachbar- 
recht zweierlei. Es gibt Leute, die beide Rechte, und Leute, die nur das Orts¬ 
bürgerrecht haben. In beiden Gemeinden desselben Dorfes finden wir also 
Gemeineigentum in Gemeinnutzung und Sondergenuß; auch die Gemeinnutzung, 
das Anpflanzen und Schlagen des Holzes, geschieht durch die gemeinsame Arbeit 
aller, und zwar so, daß jeder Beteiligte selbst mit arbeitet oder einen Mann 
stellt. — In der Gemeinde Großheringen, an der Mündung der Ilm 
in die Saale gelegen, besitzen 49 Nachbarn zusammen zu gleichen Teilen einen 
Wald von 10,84 ha. Jedes Los muß bei dem bestimmten Hanse verbleiben 
und kann nicht getrennt von diesem verkauft, verschenkt oder vererbt werden. 
Besitzer von Häusern, die nach dem Jahre 1853 erst entstanden sind, haben 
keinen Anteil an dem Walde. Alle Arbeiten werden von den 49 Berechtigten 
gemeinsam ausgeführt, und zwar muß jeder selbst kommen oder einen Vertreter
	        
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