Full text: Der Uebergang zur Neuzeit (Teil 5)

— 5 — 
Verkaufsbestimmungen. 
Niemand soll mit Gürteln hausieren gehn, bei drei Mark Silber. 
Wer hier Gürtel feil bietet (von auswärts), der mag hier stehen 
Drei Tage im Jahre,- da sollen die geschworenen Meister des Gürtler¬ 
amtes hingehen und es besehen, ist fehlerhaft gearbeitetes Gutdazwischen, 
so muh er unseren Herren (dem Rat) von jedem Dutzend 10 Schilling 
Strafe zahlen. 
Die Krämer, die hier Reiter offenhalten, oder die Kaufleute, 
die sollen nicht bei Stücken verkaufen, sondern bei halben und ganzen 
Dutzenden, bei 3 Mark Silber. 
Gesellen- und Lehrlingsbestimmungen. 
Uebrigens sind die Gürtler und Riemer geschieden, wie uns der 
Rat geschieden hat mit unserem Werke und mit unseren Gesellen, 
also daß niemand des anderen Gesellen mieten noch halten soll bei 
3 Mark Silber. 
Wenn jemand einen Jungen lehren will, so sollen zwei ehrenwerte 
unbescholtene Leute auf das Heilige schwören, daß der Junge frei 
und echt und recht geboren sei von Vater und von Mutter und keines 
Wenden Sohn sei. 
Niemand soll des anderen Gesellen mieten oder ausspannen 
früher als 14 Tage vor Ostern oder 14 Tage vor Michaelis, bei 3 Mark 
Silber. 
Warenkaufsb estimmungen. 
Niemand soll von außen, also von Dörfern oder Landstädten, 
heimlich Gürtelwerk nach hier bringen, bei 3 Mark Silber für jedes 
Dutzend. 
So sind wir eins geworden um des gemeinen Besten willen, 
daß wir ehrenhafte Leute aus unserem Amte beauftragen, die die 
Einkäufe für das Amt besorgen, nämlich das Gut, das von außen herein¬ 
kommt, das unserem Amt dient, für den Armen und den Reichen, 
je nach seinem Vermögen; geschähe es nun in unserem Amte, daß 
jemand noch hierüber kaufte, was den ehrenhaften Leuten und dem 
ganzen Amte entgegen wäre, so sollen sie ihn strafen jede Mark mit 
10 Schilling. 
Guter Leumund. 
Wenn ein Meister ober Geselle einen schlechten Ruf hat ober be¬ 
käme, ber soll unser Amt liegen lassen so lange, bis er sich bes schlechten 
Rufes entledigt hat, bei 10 Mark Silber Strafe an unsere Herren zu 
Lübeck. 
Sterbefall. 
Wenn einer Frau (aus bem Amt) ihr Mann stirbt unb sie hat 
einen Sohn, so mag sie bas Amt behalten, solange ber Sohn lebt; 
hat sie keinen Sohn, so soll sie ihr Geschäft auslösen binnen Jahr und 
Tag und es dem Amt anzeigen. 
So bitten wir Eure Vorsichtige Weisheit zu wissen, daß unsere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.