Die Wehrpflicht
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sonderen Fällen sogar bis zum 28. Lebensjahre zulässig. Wer sich
nicht rechtzeitig zum Dienstantritt meldet, verliert die Berechtigung
zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst.
Aerzte und Tierärzte dienen regelmäßig ein halbes I273
Jahr mit der Waffe, das andere Halbjahr als Unterärzte. Ebenso
dienen Apotheker während des zweiten Halbjahres in einer
Militürapotheke.
4) Der Beurlaubtenstand,
Zum Beurlaubtenstand gehören außer den ausgehobenen und -274
in die Heimat beurlaubten Rekruten (s. Nr. 1265) die Angehörigen
der Reserve und Landwehr sowie die Ersatzreservisten.
Die Personen des Beurlaubtenstandes sind der militäri¬
schen Kontrolle unterworfen. Sie wird von den Land¬
wehrbezirkskommandos und von den unter deren Leitung stehenden
Meldeämtern und Bezirksfeldwebeln ausgeübt. Dieser Kontrolle
dienen die jährlich zweimal stattfindenden Kontrollversamm¬
lungen sowie die Meldungen, welche beim Wechsel des Wohn¬
sitzes, beim Antritt längerer Reisen usw. von den Personen des Be¬
urlaubtenstandes zu erstatten sind.
Die Beurlaubten werden auch zu militärischen U e b u n- I275
gen einberufen, und zwar in der Regel die Reservisten zweimal
auf je 8 Wochen, die Landwehrmänner ersten Aufgebots zweimal aus
je 8—14 Tage, die Ersatzreservisten dreimal (auf 10, 6 und 4 Wochen).
Während dieser Uebungen erhalten die Familien der Einberufenen
auf Verlangen Unterstützungen. Das gleiche gilt im Kriegsfälle für
bedürftige Familien der einberufenen Mannschaften. Die gezahlten
Unterstützungsbeiträge werden aus der Reichskasse erstattet.
5) Verletzungen der Wehrpflicht.
Wegen Verletzung der Wehrpflicht wird gerichtlich bestraft, wer, 1276
um sich seiner aktiven Dienstpflicht zu entziehen, sich in das Aus¬
land begibt oder nach Erreichung des militärpflichtigen Alters von
dort nicht zurückkehrt; ferner Reserveoffiziere und Militärärzte der
Reserve, welche ohne Erlaubnis auswandern, endlich jeder Wehr¬
pflichtige, der zur Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr ent¬
gegen einer allgemeinen Anordnung des Kaisers auswandert?2
Gefängnisstrafe und unter Umständen auch Verlust der bürger¬
lichen Ehrenrechte trifft solche, die, um sich der Erfüllung der Wehr¬
pflicht zu entziehen, sich durch S e l b st v e r st ü m m e I it n g oder
22 Wegen des militärischen Landesverrats s. Nr. 247.
G l 0 ck, Bürg erkunde. 3
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