Die Wehrpflicht 
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sonderen Fällen sogar bis zum 28. Lebensjahre zulässig. Wer sich 
nicht rechtzeitig zum Dienstantritt meldet, verliert die Berechtigung 
zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst. 
Aerzte und Tierärzte dienen regelmäßig ein halbes I273 
Jahr mit der Waffe, das andere Halbjahr als Unterärzte. Ebenso 
dienen Apotheker während des zweiten Halbjahres in einer 
Militürapotheke. 
4) Der Beurlaubtenstand, 
Zum Beurlaubtenstand gehören außer den ausgehobenen und -274 
in die Heimat beurlaubten Rekruten (s. Nr. 1265) die Angehörigen 
der Reserve und Landwehr sowie die Ersatzreservisten. 
Die Personen des Beurlaubtenstandes sind der militäri¬ 
schen Kontrolle unterworfen. Sie wird von den Land¬ 
wehrbezirkskommandos und von den unter deren Leitung stehenden 
Meldeämtern und Bezirksfeldwebeln ausgeübt. Dieser Kontrolle 
dienen die jährlich zweimal stattfindenden Kontrollversamm¬ 
lungen sowie die Meldungen, welche beim Wechsel des Wohn¬ 
sitzes, beim Antritt längerer Reisen usw. von den Personen des Be¬ 
urlaubtenstandes zu erstatten sind. 
Die Beurlaubten werden auch zu militärischen U e b u n- I275 
gen einberufen, und zwar in der Regel die Reservisten zweimal 
auf je 8 Wochen, die Landwehrmänner ersten Aufgebots zweimal aus 
je 8—14 Tage, die Ersatzreservisten dreimal (auf 10, 6 und 4 Wochen). 
Während dieser Uebungen erhalten die Familien der Einberufenen 
auf Verlangen Unterstützungen. Das gleiche gilt im Kriegsfälle für 
bedürftige Familien der einberufenen Mannschaften. Die gezahlten 
Unterstützungsbeiträge werden aus der Reichskasse erstattet. 
5) Verletzungen der Wehrpflicht. 
Wegen Verletzung der Wehrpflicht wird gerichtlich bestraft, wer, 1276 
um sich seiner aktiven Dienstpflicht zu entziehen, sich in das Aus¬ 
land begibt oder nach Erreichung des militärpflichtigen Alters von 
dort nicht zurückkehrt; ferner Reserveoffiziere und Militärärzte der 
Reserve, welche ohne Erlaubnis auswandern, endlich jeder Wehr¬ 
pflichtige, der zur Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr ent¬ 
gegen einer allgemeinen Anordnung des Kaisers auswandert?2 
Gefängnisstrafe und unter Umständen auch Verlust der bürger¬ 
lichen Ehrenrechte trifft solche, die, um sich der Erfüllung der Wehr¬ 
pflicht zu entziehen, sich durch S e l b st v e r st ü m m e I it n g oder 
22 Wegen des militärischen Landesverrats s. Nr. 247. 
G l 0 ck, Bürg erkunde. 3 
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