zur öffentlichen Sicherheit. z i z
brohung der Missethäter, oder keine gemeinnützige Art der
Gegenwehr ist, sondern mit tadelhaftem Vorsatz, oder
ans straffälliger Unvorsichtigkeit von demjenigen ge¬
schickt, der nach gemeinnützigen Regeln so nicht Han-
dein darf. _ *
Die Menschen müssen sich so gegen einander ver-
verhalten, daß Vertrage über das Eigenthum, über
den Gebrauch desselben, und über die Arbeiten, kräftig
bleiben, und daß der Betrüger Zwang oder Straft zu
fürchten hat.
Handlungen, deren gewaltsame Straft oder
Bedrohung gemeinnützig ist, heissen grobe oder
klagbare Verbrechen, i) wider Leib und Leben, als
Mord, Todtschlag, Verwundung und Schlag, oder
die Androhung derselben ; 2) wlder die Freiheit, als
Fesselung, ungerechter Zwang zur Sklaverey, oder
Menschenraub, Nothzücktigung oder die Androhung
derselben ; 3) wrder die Güter oder das Vermögen,
als Raub, Diebstahl, Mordbrennerey, andere Be-
fchadigung der Güter, und der Betrug, oder die An,
drohung derselben ; 4) wider andre Gesetze, welche
von der Gesellschaft für nothwendig, und deren Ueber,
treter für straffällig erkannt werden, als Unzucht, La-
sierung des ehrlichen Namens, und Ungehorsam ge¬
gen den Willen der Meisten, oder gegen die Vorsteher
der Gesellschaft, das ist, gegen die Obrigkeit.
Das Gesetz, grobe Beleidigungen, oder grobe
Verbrechen zu vermeiden, heißt das Gesetz der Si¬
cherheit, weil keines Menschen Wohlfahrt ohne das,
selbe sicher seyn würde.
U 5
6) Von