zur öffentlichen Sicherheit. z i z 
brohung der Missethäter, oder keine gemeinnützige Art der 
Gegenwehr ist, sondern mit tadelhaftem Vorsatz, oder 
ans straffälliger Unvorsichtigkeit von demjenigen ge¬ 
schickt, der nach gemeinnützigen Regeln so nicht Han- 
dein darf. _ * 
Die Menschen müssen sich so gegen einander ver- 
verhalten, daß Vertrage über das Eigenthum, über 
den Gebrauch desselben, und über die Arbeiten, kräftig 
bleiben, und daß der Betrüger Zwang oder Straft zu 
fürchten hat. 
Handlungen, deren gewaltsame Straft oder 
Bedrohung gemeinnützig ist, heissen grobe oder 
klagbare Verbrechen, i) wider Leib und Leben, als 
Mord, Todtschlag, Verwundung und Schlag, oder 
die Androhung derselben ; 2) wlder die Freiheit, als 
Fesselung, ungerechter Zwang zur Sklaverey, oder 
Menschenraub, Nothzücktigung oder die Androhung 
derselben ; 3) wrder die Güter oder das Vermögen, 
als Raub, Diebstahl, Mordbrennerey, andere Be- 
fchadigung der Güter, und der Betrug, oder die An, 
drohung derselben ; 4) wider andre Gesetze, welche 
von der Gesellschaft für nothwendig, und deren Ueber, 
treter für straffällig erkannt werden, als Unzucht, La- 
sierung des ehrlichen Namens, und Ungehorsam ge¬ 
gen den Willen der Meisten, oder gegen die Vorsteher 
der Gesellschaft, das ist, gegen die Obrigkeit. 
Das Gesetz, grobe Beleidigungen, oder grobe 
Verbrechen zu vermeiden, heißt das Gesetz der Si¬ 
cherheit, weil keines Menschen Wohlfahrt ohne das, 
selbe sicher seyn würde. 
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6) Von
	        
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