beigefügt ward!), geben öle sicherste Auskunft über den
Zweck und die in Aussicht genommene Durchführung dieses
ersten brandenburgischen Kolonialunternehmens.
„Instruction für den CommendeurdeVoss zur
Schiffahrt nach der Guinea'schen Küste nebst
dem von Groben.
Instruction Wornach unser von Gottes Gnaden Fridrich
Wilhelm Markgrafens zu Branöeburg, des heil. Römischen
Reiches Ertzkammerers und dhurfürstens in Preußen zu
Magdeburg zc. Hos. tit.: Commandeur, Mattheus de Voss,
welcher zu Dienst der von Uns geoctroyirten Africanisch-
Brandenburgischen Compagnie die Fregatte Churprintz
von Brandenburg commanöiret, sich gehorsamst zu richten:
Obgedachter Commandeur soll mit dem Gapitän
Philip pietersen Blonck, welcher auf der Fregatte Moriaen
commanöiret, behörige Seen-Brieffe machen nachgehende
mit beiden Schiffen in See lauffen, Ihren Cours recte durch
die grosseien oder Northwerths umb, wie es der Com¬
pagnie am dienlichsten seyn wird, richten, und nach der
Guineischen Küste segeln. Wann sie allda angelanget,
sollen sie sehen ob auff der Grain- und CEIffenbein-Küste
in Geschwindigkeit, was gethan werden sann, und alsdann
handeln, was ihnen gut dünkt, hiernach sollen sie nach
der Gold-Küste lauffen, auf eine Meile Weges weit von
allen holländischen, auch anderer Potentaten, als England,
Frankreich, Dänemark pp. Compagnie-Forteressen, Comp-
toiren und Casteelen bleiben, sich allda vor Ander legen
und geruhig handeln. Jedoch allemal mit der Vorsichtig¬
keit, daß Tag und Nacht gut Sorge getragen und Wacht
gehalten werde, damit keine Schiffe oder Fahrzeuge an
unjere Schiffe kommen, denn nur bei Tage, daß jedoch
auch niemals mehr als eine Chaioupe mit 6 A 8 Kuder*
knechten auf einmal zugelaßen und zwar aus der Chaioupe
sonst Niemand als der darin Commandirende ins Schiff
genommen werden soll. Und umb vorzukomen, daß man
durch solche und dergleichen entreprises in keine ungelegen-
heit fallen möchte, sollen sie, Doß und Blond allezeit in
*) Geh. Staatsarchiv.
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