Full text: Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der Zustände unseres Volkes (Bd. 1, Abt. 1)

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in der Volksversammlung. In Cäsars Zeit wiesen sie den Acker, 
welcher damals noch als Staatseigentum galt, den einzelnen 
Familien und Sippschaften auf je ein Jahr zu. Im Heere waren 
sie Führer, ohne die das Volk nichts zu unternehmen wagte. 
Wurde der Wille der Götter von Staats wegen befragt, so be¬ 
gleiteten sie neben dem Priester die weißen Rosse, deren Wiehern 
und Schnauben als ein besonders zuverlässiges Vorzeichen galt. 
Eine Gefolgschaft aus jungen, tapfern Männern sammelten nur 
Fürsten um sich. Ihnen wurden alljährlich freiwillige Geschenke 
Herzoge. M Ehrengaben von dem Volke dargebracht. — Wo die Germanen 
einen Herzog wählten, der sie im Kriege anführen sollte, da sahen 
sie in erster Linie auf Tapferkeit. Die uns bekannten Beispiele 
zeigen aber, daß die Wahl sich stets aus Fürsten und Vornehme 
wandte. Der zum Herzog Erkorene wurde auf den Schild erhoben 
und in dem Kreise der Volksversammlung herumgetragen. Das 
Amt des Herzogs war ein kriegerisches. In späterer Zeit herrschten 
Söni9e- die Herzoge fast wie Könige. — Den König wählten die Ger¬ 
manen aus besonders edlem Geschlechte. Öfters wurde die Familie, 
aus welcher mehrfach die Herzoge hervorgegangen waren, zur 
Königsfamilie erhoben. Und mit großer Anhänglichkeit war das 
Volk dem Königsgeschlechte zugetan. Nicht jeder Staat hatte 
einen König. Die Gewalt des Königs war keineswegs eine un¬ 
umschränkte. Das Volk stimmte in allen wichtigen Angelegenheiten 
mit. Ja bei den Bnrgnnden konnte der König oder Hendinos 
abgesetzt werden. In der Volksversammlung trat der König 
neben den Fürsten als Redner auf. Er war zugegen, wenn der 
Wille der Götter aus dem Schnauben und Wiehern der Rosse 
erforscht wurde. Er führte das Heer. Ihm siel ein Teil der 
Buße zu, welche der gerichtlich Verurteilte zu erlegen hatte. Da 
der König stets in Verbindung mit Staat erwähnt wird, so 
darf man annehmen, daß der König den aus mehreren Gauen 
sich zusammensetzenden Staat unter sich hatte. — 
Rechts- In den Gauen erteilten die Fürsten Recht, denen je 100 
Männer aus dem Volke mit Rat und Vollmacht zur Seite 
standen. Anklagen aus Leben und Tod wurden in der Volks¬ 
versammlung erhoben. In genauer der Schuld angepaßter Ab¬ 
stufung wurde die Strafe verhängt. Schwere Vergehen, wie z. B. 
widerrechtliches Verlassen des Heeres, wurden mit dem Tode
	        
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