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in der Volksversammlung. In Cäsars Zeit wiesen sie den Acker,
welcher damals noch als Staatseigentum galt, den einzelnen
Familien und Sippschaften auf je ein Jahr zu. Im Heere waren
sie Führer, ohne die das Volk nichts zu unternehmen wagte.
Wurde der Wille der Götter von Staats wegen befragt, so be¬
gleiteten sie neben dem Priester die weißen Rosse, deren Wiehern
und Schnauben als ein besonders zuverlässiges Vorzeichen galt.
Eine Gefolgschaft aus jungen, tapfern Männern sammelten nur
Fürsten um sich. Ihnen wurden alljährlich freiwillige Geschenke
Herzoge. M Ehrengaben von dem Volke dargebracht. — Wo die Germanen
einen Herzog wählten, der sie im Kriege anführen sollte, da sahen
sie in erster Linie auf Tapferkeit. Die uns bekannten Beispiele
zeigen aber, daß die Wahl sich stets aus Fürsten und Vornehme
wandte. Der zum Herzog Erkorene wurde auf den Schild erhoben
und in dem Kreise der Volksversammlung herumgetragen. Das
Amt des Herzogs war ein kriegerisches. In späterer Zeit herrschten
Söni9e- die Herzoge fast wie Könige. — Den König wählten die Ger¬
manen aus besonders edlem Geschlechte. Öfters wurde die Familie,
aus welcher mehrfach die Herzoge hervorgegangen waren, zur
Königsfamilie erhoben. Und mit großer Anhänglichkeit war das
Volk dem Königsgeschlechte zugetan. Nicht jeder Staat hatte
einen König. Die Gewalt des Königs war keineswegs eine un¬
umschränkte. Das Volk stimmte in allen wichtigen Angelegenheiten
mit. Ja bei den Bnrgnnden konnte der König oder Hendinos
abgesetzt werden. In der Volksversammlung trat der König
neben den Fürsten als Redner auf. Er war zugegen, wenn der
Wille der Götter aus dem Schnauben und Wiehern der Rosse
erforscht wurde. Er führte das Heer. Ihm siel ein Teil der
Buße zu, welche der gerichtlich Verurteilte zu erlegen hatte. Da
der König stets in Verbindung mit Staat erwähnt wird, so
darf man annehmen, daß der König den aus mehreren Gauen
sich zusammensetzenden Staat unter sich hatte. —
Rechts- In den Gauen erteilten die Fürsten Recht, denen je 100
Männer aus dem Volke mit Rat und Vollmacht zur Seite
standen. Anklagen aus Leben und Tod wurden in der Volks¬
versammlung erhoben. In genauer der Schuld angepaßter Ab¬
stufung wurde die Strafe verhängt. Schwere Vergehen, wie z. B.
widerrechtliches Verlassen des Heeres, wurden mit dem Tode