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4. haben die Innungen die Befugnis, Schiedsgerichte zu errichten, 
die berufen sind, Streitigkeiten der im 8 3 des Gewerbegerichtsgesetzes und 
in der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Art zwischen den Innungs— 
mitgliedern und ihren Gesellen und Arbeitern an Stelle der sonst zu— 
ständigen Behörden zu entscheiden; 
5. können die Innungen Veranstaltungen treffen zur 
Förderung der gemeinsamen gewerblichen und wirtschaft— 
lichen Interessen der Mitglieder, wie die Errichtung von 
Vorschußkassen, gemeinsamen Ein- und Verkaufsgeschäften 
und diese aus dem angesammelten Vermögen unterstützen. 
Der Wirkungskreis einer Innung soll in der Regel nicht über 
den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinausgehen, in dem die 
Innung ihren Sitz hat. 
Das Innungsstatut darf keine Bestimmung enthalten, die mit der im 
Gesetze bezeichneten Aufgabe der Innung nicht in Verbindung steht oder gesetz— 
lichen Vorschriften zuwiderläuft. Die Innungen können die landesüblichen 
Benennungen, wie Ämter, Gilden usw. beibehalten. Die Innungen sind 
juristische Personen, d. h. sie können in ihrem Namen Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. 
Als Innungsmitglieder können nach 8 87 nur aufgenommen werden 
Personen, die 
1. ihr Gewerbe im Innungsbezirke selbständig betreiben; 
2. im Gewerbe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung be— 
schäftigt sind; 
3. im Gewerbe als selbständige Gewerbetreibende oder als Werk— 
meister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind, diese Tätigkeit aber 
aufgegeben haben und eine andere gewerbliche Tätigkeit nicht ausüben. 
4. Gutshandwerker können ebenfalls Innungsmitglieder sein; dagegen 
dürfen alle andern Personen nur als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. 
Die Freie Innung kann die Aufnahme nur dann von einer Prüfung 
abhüngig machen, wenn sie eine Prüfungsordnung statutarisch festgelegt hat. 
Wer bei einer Innung schon eine Prüfung bestanden hat, braucht diese 
behufs Aufnahme bei einer andern Innung nicht nochmals abzulegen. 
Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt nicht zur Führung des Meister— 
titels, dagegen berechtigt die gemäß 8 133 der G. O. bestandene Meister— 
prüfung des selbständigen Handwerkers zur Aufnahme in die Innung. 
Die Aufnahme in die Freie Innung kann dem nicht versagt werden, 
der den gesetzlichen Vorbedingungen entspricht. Auf Antrag Beteiligter 
kann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß innerhalb eines be— 
stimmten Bezirkes sämtliche Gewerbetreibende oder solche mit mindestens 
einem Gesellen oder Lehrling, welche das gleiche Handwerk oder verwandte 
Handwerke Konditorei und Bäckerei) umfassen, einer neu zu errichtenden 
Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzugehören haben, wenn: 
1. die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung 
des Beitrittszwanges zustimmt,
	        
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