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fSen9 335- (Privilegium Friedrichs II. oder Konrads IV.*) für einige
Juden.) Obwohl unsere Gnade allen Getreuen, die unserer Herr¬
schaft zugetan sind, gleichmäßig zugehört, so umfassen wir doch die¬
jenigen mit besonders gnädiger Herablassung, deren Stand und ge.
ringes Recht sie niederdrückt, und die ausschließlich in dem Schutze,
den unsere Gütigfeit gewährt, aufatmen können (respirant). Des¬
halb tun wir durch dieses Privilegium dem heute lebenden Geschlechte
wie der Nachkommenschaft kund, daß wir in Ansehung der Schwach¬
heit des jüdischen Volkes, und weil die Juden, die in den unserer
Gerichtsbarkeit unterstellten Ländern wohnen, infolge des dem
christlichen Rechte und dem Kaisertume gebührenden Vorranges
samt und sonders die unserer Kammer recht eigentlich zugehörigen
(speciales) Knechte sind, auf Bitten unserer Knechte C. und O.
ihre Person, ihre Söhne und Töchter und alle ihre Habe... in
unsern und des Reiches besondern Schutz nehmen. . . .
Petri de Vineis Epist. VI, 12 p. 727 u. 728.
ed. Simon Schardius. 1566.
336. (1267. Erlaß des Kardinallegaten Gwido:) Da der
Übermut der Juden dermaßen überhand genommen hat, daß, wie
verlautet, in sehr vielen Christen bereits die Reinheit der katholischen
Heiligkeit vergiftet ist, so befehlen wir ... mit aller Strenge, daß
die Juden, die sich in ihrer Tracht von den Christen unterscheiden
müssen, den spitzen Hut (cornutus pileus), den sie in diesen Gegenden
ZU tragen pflegten, und den sie in ihrer Vermessenheit abgelegt haben,
wieder nehmen, auf daß sie deutlich von den Christen unterschieden
werden können, wie es vordem auf dem allgemeinen Konzile bestimmt
worden ist. Wird ein Jude ohne ein solches Merkmal aus der Straße
. betroffen, so soll er von dem Landesherrn mit einer Geldstrafe be¬
legt werden. Wir bestimmen auch, daß die Juden dem Psarrgeistlichen,
in dessen Pfarrbezirke sie wohnen, ... nach der Entscheidung des
Bischofs alle Gefälle, die der Priester von Christen, falls sie dort
wohnten, einnehmen würde, zu erstatten angehalten werden sollen;
auch müssen sie alle Zehnten vom Landbesitz entrichten. Wir ver¬
bieten ihnen ferner, die Stuben (stupae, viell. hier = Badstuben),
Bäder und Wirtshäuser für Christen zu betreten, Knechte, Mägde,
*) Stobbe, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters. 1666.
S. 202 n. 14, hält die Urkunde für ein Schutzprivilegium Friedrichs II.