Full text: [Bd. 3, Abt. 2] (Bd. 3, Abt. 2)

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bi waren vigenbe ber [tat von Frankenfort. . . . (Von bieser Ge¬ 
sellschaft heißt es:) unbe enwerte rtit lange. Limburg. Chron. K. 121. 
145°. (Um 1380) in Westfalen in bent stifte Palborn unbe 
in berfesben art alumb was auch eine geselschaft von rtttern unbe 
knechten, bie hißen bie Falkenere. . . . Di Geselschaft nctm ein enbe 
binnen brert jaren. Limburg. Chron. K. 123. 
145d. (1390 —94 regierte Bischof Ruprecht von Paberborn 
sehr thatkräftig.) Des wart eine geselschaft gemachet reibet in, baz 
waren ritterschast in Hessen unbe in Westfalen, bi hißen bi Dengeler 
unbe bi fürten kloppet . . . (Ruprecht warf sie völlig nieber.) 
Limburg. Chron. K. 158. 
146a. 1380, bet worben bie Rinschm stebc . . . btt in Swaben- 
lant eintrechtig . . . unbe machten einen bunt. . . . Unbe brengeten 
uß ber maße fere tre lmtbesfurften unbe barzu bi greben, Herren, 
ritter unbe knechte, also baz si bi herscheben. . . . 
Limburger Chron. K. 127. 
146b. (1507. Bericht bes venet. Gesanbten Vincenzo Quirini.) 
Es finben sich in Dentschlanb ungefähr 100 Freistaaten (Freie itnb 
Reichsstäbte); 28 gehören zum schwäbischen Bunbe, 62 zu beut großen 
Bunbe von Danzig unb Lübeck (zur Hansa), bie übrigen zu bem am 
Rheine. E. Alberi, Relaz. degli amb. venet. tom XIV p. 7. 
147. (Vor 27. Mai 1377. Lanbfriebensvorschlag Karls IV.) 
Wenn in unseren unb ber obgenannten Fürsten, Grasen ober Herren 
Lauben unb Gebieten . . . Raub, Morb, Branb, unrecht Wibersagen 
geschieht, so soll man bas bringen an uns oder an ben Fürsten, Grasen 
ober Herrn, in besten Laube ober Gebiete es geschehen t|t. Derselbe 
soll alsbann, netchbem es von uns, unserem Sohne (K. Wenzel) . . . 
ober unserem Hauptmanne ober von bem Kläger, bem ber Schabe ge¬ 
schehen ist, an thu gebracht ist, ernstlich unb getreulich auf seinen Eib 
baznthnn . . ., soweit er kann unb vermag, baß solcher Raub u.s. w. 
zurecht gebracht . . . werbe. — Begehrt er dazu unsern unb ber 
Fürsten it. s. w. unb Städte Hülfe, so sollen wir unb unser jeglicher 
ihm . . . Hülfe leisten, je nach bem ihm Hülfe not thut, unb wir, 
unser Sohn ober unser Hauptmann jebent bas Maß ber Hilfs¬ 
leistung ansetzt. — Thut ber (betreffenbe) Fürst it. s. w. nach ber 
(an ihn ergangenen) Mahnung nichts bazu, so sollen wir, unser 
Sohn ober unser Hauptmann . . . mit Hülfe ber obgenannten 
Fürsten . . . getreulich unb unverzüglich einschreiten unb gegen bie 
Schäbiger ziehen. ... — Wenn wir und unser Sohn tu beutschen
	        
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