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Landen nicht anwesend sind und wir (in diesem Falle) einen Haupt-
mann ernennen, . . ., so soll derselbe volle und ganze Gewalt und
Macht haben, wie wir selber. Er soll zu den Heiligen schwören,
ein gerechter Hauptmann und Richter zu sein dem Armen, wie dein
Reichen. . . . Reichstagsakt. I n. 112 cap. 2. 3. 4. 23 S.197. 200.
148(1417.) König Sigmund hätte gern Friede und Ge¬
rechtigkeit gesehen und aufrecht erhalten. Aber er vermochte von den
Fürsten keine Hülse zu gewinnen. Denn der König wollte durch¬
setzen, daß niemand den andern mit Brand und Raub schädigen
dürfe, sondern ans dem Wege des Rechtens seine Ansprüche
geltend machen solle. Das mißfiel den Fürsten. Sie meinten,
wenn es dazu käme, so wäre ihre Macht zu klein. Deshalb
ließen sie es nicht zustande kommen. Denn ste fürchteten den
König doch zu sehr. Eberh. Windeck, Hist. Sigism. cap. 54.
Mencken I p. 1117.
148b. (1415, Aus den Konstanzer Landfriedensentwurf ant¬
wortete ein städtisches Gutachten u. a.:) Wenn man solche Be¬
stellung angehen lasse, so solle sie drei Jahre dauern und versucht
werden, wie sich die Sache bewahren würde, doch unbeschadet
allermänniglich an seiner Gnade und Freiheit. . . .
Reichstagsakt. VII n. 185 S. 282.
149. (1467. Neustädter Landsriede. Kap. 7.) . . . so wollen
und erklären wir aus rechter Wißen und kais. Machtvollkomenheit,
daß alle und jegliche Puncte und Artickel, wie die des Friedens
halben in derselben Bullen (der Gold. Bulle von 1356) und (der)
Reformation (von Frankfurt, 1442) von Wort zu Wort gesetzt feynd,
durch diesen unsern (gegenwärtigen) Frieden nit aufgehabt noch ab¬
gethan seyn sollen in kein Wise, dann allein in dem Artickel der
gülden Butt, der bo inhettt von Widersagen, und in dem ersten
Artickel ber Reformation, ber ba inhellt von Angreiften unb Be-
schebigen it. s. w. Dieselben Artickel sollen bte obgemelbten fünft
Jahr ruhen . . ., auf baß zu Vehbe, Krieg unb Aufruhr Anlaß und
Ursachen vermitten und der Friede stracks gehalten werde. . . .
Neue Sammlung der Reichs-Absch. Teil I S. 226.
[BgL (1442. Frankfurter Reformation. § 1) . . . daß nie¬
mand dem andern Schaden hm oder zufügen fol, er habe ihn dan
zuvor zu gleichen, billigen, landtlöffigen Rechten ervordert. Vnnd
ob ihm solch Recht villicht nit so bald, als Er wolt . . ., gedyen
vnnb widersaren möcht, so soll Er bannocht den nit angreiften vnnd