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Werniczer den: jüngern von Rotemburg . . ., das darumb zwischen
in beb er feit gerebt und geteijbmgt wer worben also, baz . . . her
U. Stromeir zu ber junkfrawe Margreten seiner tochter bent . . .
Anbres Werniczer zu zuschacze (Aussteuer) geben sölt 500 gulbein,
unb solt sy bebe 2 jar bey im in seiner koste halten unb sölt sie
kleyden nach seinen etert (stanbesgemäß). ... So sölt Anbres
Werniczer ber elter von Rotemburg zu ... A. W. bem jüngern
seinem sun, ber . . . junksrawn Margreten hinwiber ze zuschacze
geben 1200 gulbein. . . . Stäbtechron. 1 S. 205.
47. (1494. Aus Seb. Brants Narrenschiff:)
C psennmg, man bitot btr bie ere!
Du schaffst, baß vil bir günstig sint.
Wer pfenning hat, ber hat vil frünb.
Den grüßt vnb fchwagert yeberrnan.
Wolt eyner gern eijrt eefrav_ hau,
Die erst frag ich, was hat er boch?
Man ffogt ber erberkeyt nynt (nimmer) noch (nach),
Ober ber wißheit, (er, vernunfft:
Man fuocht epn vß ber narren zunfft.
Der jnn bie milch zuo brocken hab. . . .
Seb. Brants Narrenfchiff. Von vnnntzem richtum.
Ausg. Strobel (1839) S. 116.
48. (Ans. bes 15. Jahrh. Bnrkarb Zink war auf einer ent¬
fernten Schule unb würbe von einem Kleriker, ber fein Oheim war,
erhalten.) Als ich nun bet meinem Herrn (beut Pfarrer) . . . was,
matnten mein freund (Verwandten), ich käm nit mer von meinem
Herrn, er wurb mich versorgen; unb baß sie mein fchwefter bester paß
möchten fetzen (verheiraten), gaben sie tr bester mer (also auch
Burkarbs Erbschaft). Chron. bes Burk. Zink. Buch III.
Stäbtechron. 5 S. 124.
49. (1485. Nürnberger Hochzeitsordnung.) Wer ein laut- sautmenmg.
merttng (öffentliche Verlobung) haben will, ber soll es tit ben heufern
thun ober auff dem rath aus . . ., unud dartzu mag man von yed-
roederm theil 16 mann . . . bitten und darzn cttnen schreibet. . . .
Hub wann die (autmerung befcheen ist, so mag der preutigant selb
achtend seiner freund oder gesellen zu der pratvt geen und tr gelücks
wünschen . . ., und daselbst soll man sy mit nichte annders eren,
dann mit framfemuein, reinischen oder anndern wein in demselben
uugelt (Steuersätze). ... — Man fol . . . zu der lautmerung ein
Blume, Quellcnsätze III. 12