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gefertigt werden.) — Man fos auch niht kertzen ans bi greber setzen
denne [§e] sibenden unde ze dreisigisten itnbe zu jargezeiten. — Man
schol auch mit gesange über die greber niht mer gen, denne so man
die leid) legt. . . . — Ez haben auch verboten . . . unser herre, der
schultheizze und die burger gemeinglich von: rat, daz man in cheiner
kyrchen, ez sei pfarre oder closter . . . ch ein eit burger, noch burgerin
noch chetii ir kint . . . begraben sol.
Stuttg. Litt. Verein Bd. LXIII S. 67 f.
71. (15. Jahrh. Nürnberger Polizeiordnung.) Ayn erber rate
hat . . . gesatzt, das hinsnro zu eimchem manns oder srowen leyde
(Leichenbegängnis) . . . nymants zum tische . . . geladen werden
soll. . . . — Es sollen auch die leychtucher nit lennger dann von
der begrebnuß biß aus den außgang des sibennden und darnach an
deni dreyßigisten tag auffgebraytet werden. . . . — Es soll auch . . .
kain . . . burger . . . aigeu leychtnch nit haben, sonndern ain yedes
mag die . . . in den pfarren nenten, nachdem sein stanndt an-
zaigt. . . . Nachdem bißhere anch mit auffheuckung der leychschylt . . .
inn den kprchen mit große und kostlichayt manigsalltige überflüssigkeit
sürgenomen . . . worden, ist ein erber rate . . . daran komen,
ernstlich . . . gebietende das hynsür epnicher (kein) bnrger . . .
aynichen leychschylt über die große und maß (die vom Rate fest¬
gesetzt sind) . . . auffhenncken lassenn, doch nemlich also, das die
sigur des abgestorben wappens (des Wappens des Verstorbenen)
annders nit, dann auf schlecht, gehobolt holtz gemalt (werde), un-
erhaben^ unaußgeschnytten, ctnch on Helm und mit ainer schlechten
überschrifft. Stuttg. Litt. Verein Bd. LXIII S. 110—114.
72. (1349. In Straßburg.) Vormols waz gewonheit, daz
man die toten morgens erlich zur kirchen trng (um dort einen Toten¬
amt zu halten). Was der böte gnoter (vornehmer) litte, so druogent
in die guoten, was er gebürische (bäuerlicher, geringer Herkunft), so
truogem in gebüren. Weles (welches) antwerkes er was, so truogent
in sine genoßen. . . . Wände (wann) man einen doten zuo kirchen
trug, so stürmet man mit den glocken der kirchen, do (neben welcher)
man in begrub, gegen im (wenn der Leichenzug herankam). Daz
selbe det man ouch, so man den doten us der kirchen zuo dem
grabe truog. Fritsche Closeners Chronik. Bl. 49» u. 49b.
Städtechron. 8 S. 121.
73. (1502.) Nürnberg ist mit einer breifachen Mauer und Wohnung. ^
mit einem Graben umgeben. . . . Der Graben hat eine Breite von