Full text: [Bd. 3, Abt. 2] (Bd. 3, Abt. 2)

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gefertigt werden.) — Man fos auch niht kertzen ans bi greber setzen 
denne [§e] sibenden unde ze dreisigisten itnbe zu jargezeiten. — Man 
schol auch mit gesange über die greber niht mer gen, denne so man 
die leid) legt. . . . — Ez haben auch verboten . . . unser herre, der 
schultheizze und die burger gemeinglich von: rat, daz man in cheiner 
kyrchen, ez sei pfarre oder closter . . . ch ein eit burger, noch burgerin 
noch chetii ir kint . . . begraben sol. 
Stuttg. Litt. Verein Bd. LXIII S. 67 f. 
71. (15. Jahrh. Nürnberger Polizeiordnung.) Ayn erber rate 
hat . . . gesatzt, das hinsnro zu eimchem manns oder srowen leyde 
(Leichenbegängnis) . . . nymants zum tische . . . geladen werden 
soll. . . . — Es sollen auch die leychtucher nit lennger dann von 
der begrebnuß biß aus den außgang des sibennden und darnach an 
deni dreyßigisten tag auffgebraytet werden. . . . — Es soll auch . . . 
kain . . . burger . . . aigeu leychtnch nit haben, sonndern ain yedes 
mag die . . . in den pfarren nenten, nachdem sein stanndt an- 
zaigt. . . . Nachdem bißhere anch mit auffheuckung der leychschylt . . . 
inn den kprchen mit große und kostlichayt manigsalltige überflüssigkeit 
sürgenomen . . . worden, ist ein erber rate . . . daran komen, 
ernstlich . . . gebietende das hynsür epnicher (kein) bnrger . . . 
aynichen leychschylt über die große und maß (die vom Rate fest¬ 
gesetzt sind) . . . auffhenncken lassenn, doch nemlich also, das die 
sigur des abgestorben wappens (des Wappens des Verstorbenen) 
annders nit, dann auf schlecht, gehobolt holtz gemalt (werde), un- 
erhaben^ unaußgeschnytten, ctnch on Helm und mit ainer schlechten 
überschrifft. Stuttg. Litt. Verein Bd. LXIII S. 110—114. 
72. (1349. In Straßburg.) Vormols waz gewonheit, daz 
man die toten morgens erlich zur kirchen trng (um dort einen Toten¬ 
amt zu halten). Was der böte gnoter (vornehmer) litte, so druogent 
in die guoten, was er gebürische (bäuerlicher, geringer Herkunft), so 
truogem in gebüren. Weles (welches) antwerkes er was, so truogent 
in sine genoßen. . . . Wände (wann) man einen doten zuo kirchen 
trug, so stürmet man mit den glocken der kirchen, do (neben welcher) 
man in begrub, gegen im (wenn der Leichenzug herankam). Daz 
selbe det man ouch, so man den doten us der kirchen zuo dem 
grabe truog. Fritsche Closeners Chronik. Bl. 49» u. 49b. 
Städtechron. 8 S. 121. 
73. (1502.) Nürnberg ist mit einer breifachen Mauer und Wohnung. ^ 
mit einem Graben umgeben. . . . Der Graben hat eine Breite von
	        
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