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(In einem etwas späteren Briefe heißt es:) Es verlautet, daß
der Kaiser aufgebrochen sei und zu Schiffe auf der Donau (nach
Regeusburg) herankomme. . . . Groß ist sein Ansehen in dem nach
allen Seiten von Parteiungen zerspaltenen*) Lande, aber in dem
Sinne groß, daß es mehr Schatten als Körper besitzt.**)
Ad histor. Frider. III.
Freher-Struve, Script, rer. Germ. II p. 293.
^cs»eamu. X 59. (1356.) Wir bestimmen kraft dieses kaiserlichen Erlasses,
daß die geistlichen wie die weltlicheil Kurfürsten bei Empfang ihrer
Lehen und Regalien vorn Kaiser oder Könige durchaus nicht ver¬
pflichtet sind, irgend wem etwas zu geben oder zu bezahlen. Denn
das Geld, das bei solcher Gelegenheit gezahlt wird, gebührt den Be¬
amten (officiatis). Da nun die Kurfürsten sämtlichen Ämtern
(officiis) des kaiserlichen Hoses vorstehen und in solchen Ämtern ihre
Stellvertreter (substitutos) haben, die zu diesem Zwecke von den
Törn. Fürsten (Königen) . . . besoldet sind (dotatos), so würde es
widersinnig erscheinen, wenn die stellvertretenden Beamten von ihren
Vorgesetzten (superioribus) unter irgend welchem Vorwande Ge¬
schenke fordern wollten. . . . Jeder andere geistliche oder weltliche
Neichssürst muß bei Empfang seiner Lehen vom röm. Kaiser . . .
den Beamten des kaiserlichen . . . Hofes 63 Mark und einen Ferto
Silber zahlen, falls er sich nicht auf ein Privilegium . . . berufen
kann. . . . Die besagten 63 Mark samt dem Ferto Silber soll der
Meister des kaiserlichen. . . Hoses (magister imperialis curiae)
also verteilen: Für sich behält er 10 Mark und giebt dem Kanzler
des kaiserl. Hofes (cancellario imp. curiae) auch 10 Mark, den
Meistern, Notaren und Schreibern 3 Mark und dem Siegeler für
Wachs und Pergament einen Ferto. Dafür sind der Kanzler und
die Notare dem fein Lehen empfangenden Fürsten zu nichts anderem
verpflichtet, als ihm eine Urkunde auszustellen, welche den Lehens¬
empfang oder die einfache Investitur bezeugt. — Desgleichen soll der
Hofmeister von besagtem Gelde geben: 10 Mark dem Schenk
von Limburg, 10 M. dem Küchmetster (magistro coquine) von
Nortemberg, 10 M. dem Vicemarschall von Pappenheim und
10 M. dem Kämmerer von Falkenstein, jedoch nur in dem Falle,
*) Beidemal steht im Texte factiosa, das zweite Mal ist undique zugefügt.
**) Magna est ejus auctoritas . . ., verum ita magna, ut multum
umbrae, non tantum corporis habeat.