28
Die Römer.
Festsetzung (betreffs der Strafen).
SBetirt jemand infolge dieses Gesetzes gegen Geseke ©eiekesanträoi'
gegen Volksbeschlüsse oder Senatsbeschlüsse gehandelt hat oder handeln
wird oder das, was ihm infolge eines Gesetzes, Gesetzesantrages oder
in^nL h IT Senatsbeschlusses zu tun gebührt, nicht ausführt
infolge dieses Gesetzes,> dann soll ihm das nicht als Vergehen an-
?Ze n'sim rerTr iDH bes^aI6 "icht vor der Volksgemeinde
n l u Un l5 i0 mdE)t baruber gegen ihn verhandelt und
Gericht gehalten werden, und es soll kein (Prätor) zulassen, daß dar¬
über vor ihm verhandelt wird.
Nr. 10. Verleihung des römischen Bürgerrechtes an die Provin¬
zialen (Constitutio Antoniniana). 212 n. Chr.
(Notiz aus dem Corpus iuris, Digesten I, 5, 17.)
Der: berühmte römische Rechtslehrer Ulpianus (t 228 n. Chr.) schrieb
u. a. „ad edictum praetons“ (Prätorisches Recht).
Über den Rechtsstand der Personen. Ulpian im 22. Buch ad
edictum: Alle (freien) Reichsangehörigen sind durch die Constitutio
Antoniniana römische Bürger geworden.
Nr. 11. Aus Diokletians Preistarif. 301 n. Chr.
(Dessau, Inscriptiones Latinae selectae, 642.)
Die Kaiser. . . Diokletian. . ., Maximian. . Konstantin
und Galerius . . . bestimmen:
_ • •Jeder weiß, daß für alle Artikel im Groß- und Kleinhandel
die Preise willkürlich gestaltet sind, daß weder starke Einfuhr noch
gute Ernten die zügellose Habgier in Schranken halten können. .
Deswegen . . . haben mir es für richtig befunden, zwar nicht die
Preise für Waren denn das wäre nicht billig, da viele Provinzen
— Gott sei Dank — sich schon wohlfeiler Preise erfreuen und so schon
im Vorteil sind , wohl aber eine [obere] Grenze festzusetzen, damit
im Falle einer Teuerung die Habgier der Spekulanten durch den
MaXimaltarif in Schranken gehalten wird.
p Die Preise des unten folgenden Warenverzeichnisses sollen über¬
all jo Geltung haben, daß niemand darüber hinausgehen kann.
Es folgen die Preise, über die beim Verkauf der einzelnen Gegen¬
stände niemand hinausgehen darf:
3 Die Wiederholung zu beachten!