Virginia Bill of Rights, 1776. 
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3. Vereinigte Staaten von Amerika. 
Nr. 59. Aus der „Virginia Bill of Rights“. 12. Juni 1776.1 
(Englischer Text bei Altmann. Ausgewählte Urkunden zur außer¬ 
deutschen Verfassungsgeschichte a. a. O. S. 1 f.) 
Erklärung der Rechte, verfaßt von den Vertretern des guten 
Volkes von Virginia, das zu einer vollen und freien Versammlung 
zusammengekommen ist; diese Rechte gelten für sie und ihre Nach¬ 
kommen als die Grundlage und die Begründung der Regierung. 
1. Alle Menschen sind von Natur ohne Unterschied frei und 
unabhängig und haben gewisse feststehende Rechte, deren sie . . . ihre 
Nachkommen nicht durch einen Vertrag berauben oder entkleiden können: 
nämlich den Genuß des Lebens und der Freiheit, mit der Ermächti¬ 
gung, Eigentum zu erwerben und zu besitzen und Glück und Sicher¬ 
heit zu erstreben und zu erlangen. 
2. Alle Macht ist eingesetzt und daher abgeleitet vom Volke; 
die Beamten sind seine Bevollmächtigten und Diener und jederzeit 
ihm verantwortlich. 
3. Die Regierung ist oder sollte eingesetzt sein zum ge¬ 
meinen Nutzen, zum Schutz und zur Sicherheit des Volkes, der 
Nation oder der Gemeinheit. Von all den verschiedenen Arten und 
Formen der Regierung ist diejenige die beste, die sich fähig zeigt, den 
höchsten Grad von Glück und Sicherheit zu bewirken, und die am 
wirksamsten gesichert ist gegen die Gefahr der schlechten Verwaltung. 
Wenn aber eine Regierung diesen Zwecken nicht entsprechend oder gar 
hinderlich befunden wird, dann hat eine Mehrheit der Gemeinheit das 
unzweifelhafte, unveräußerliche und unantastbare Recht, sie so zu ver¬ 
bessern, zu ändern oder zu beseitigen, wie es für das Gemeinwohl 
am dienlichsten erscheint. 
5. Die gesetzgebenden und vollziehenden Gewalten des 
Staates sollen getrennt und unterschieden sein von der richter¬ 
lichen . . . 
6. Die Wahlen der Volksvertreter . . . sollen frei sein; und 
alle Leute, die genügend ihr dauerndes Interesse für das Gemein¬ 
wohl und Anhänglichkeit an die Gemeinheit bewiesen haben, sollen 
das Wahlrecht haben . . . 
7. Jede Vollmacht, Gesetze oder die Vollziehung von Gesetzen 
durch irgendeine Autorität ohne Zustimmung der Volksvertreter . . . 
aufzuheben, verletzt deren Recht und soll nicht ausgeführt werden. 
12. Die Preßfreiheit ist ein großes Bollwerk der Freiheit und 
kann nur durch despotische Regierungen beschränkt werden. 
1 Vgl. oben Nr. 53.
	        
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