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Brandenburg-Preußen.
9lr. 37. Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. Wehraesetz
3. September 1814. 9 '
(Zurbonsen, Quellenbuch ... (5. 234.)1
§ 1- Jeder Eingeborene, sobald er das 20. Jahr vollendet hat
ist zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet. Um diese allgemeine
Verpflichtung indes, besonders im Frieden, auf eine solche Art aus¬
zuführen, daß dadurch die Fortschritte der Wissenschaften und Gewerbe
nicht gestört werden, so sollen in Hinsicht der Dienstleistung und Dienst¬
zeit folgende Abstufungen stattfinden:
Z 2. Die bewaffnete Macht soll bestehen: a) aus dem stehenden
Heere; b) der Landwehr des ersten Aufgebots; c) der Landwehr des
zweiten Aufgebots; d) aus dem Landsturm.
§ 3. Die Stärke des stehenden Heeres und der Landwehr wird
nach den jedesmaligen Staatsverhältnissen bestimmt.
§ 4. Die stehende Armee ist beständig bereit, ins Feld zu rücken,
sie ist die Hauptbildungsschule der Nation für den Krieg und umfaßt
alle wissenschaftlichen Abteilungen des Heeres.
§ 5- Das stehende Heer besteht: 1. aus denjenigen, die sich
mit Rücksicht auf weitere Beförderung zum Dienst melden und den in
dieser Hinsicht vorgeschriebenen Prüfungen sich unterwerfen; 2. aus den
Freiwilligen, die sich dem Kriegsdienst widmen wollen, aber keine
Prüfung bestehen können; und 3. aus einem Teil der jungen Mann¬
schaft der Nation vom 20. bis zum 25. Jahr.
§ 6. Die drei ersten Jahre befindet sich die Mannschaft des
stehenden Heeres durchgängig bei den Fahnen, die beiden letzten Jahre
wird sie in ihre Heimat entlassen und dient im Falle eines entstehenden
Krieges zum Ersatz des stehenden Heeres (Reserve) . . .
§ 8. Die Landwehr ersten Aufgebots ist bei entstehendem
Kriege zur Unterstützung des stehenden Heeres bestimmt, sie dient gleich
diesem im Kriege im In- und Auslande; im Frieden ist sie dagegen, die
zur Bildung und Übung nötige Zeit ausgenommen, in ihre Heimat zu
entlassen. Sie wird ausgewählt: a) aus allen jungen Männern vom
20. bis zum 25. Jahre, die nicht in der stehenden Armee dienen;
b) aus denen, die in den Jäger- und Schützenbataillonen ausgebildet
werden; c) aus der Mannschaft vom 26. bis zum zurückgelegten
32. Jahr . . .
§ 10. Die Landwehr des zweiten Aufgebots ist im Kriege
entweder bestimmt, die Garnisonen oder Garnisonbataillone durch ein¬
zelne Teile zu verstärken, oder sie wird nach dem augenblicklichen Be¬
dürfnis auch im ganzen zu Besatzungen und Verstärkungen des Heeres
1 Schon am 9. Februar 1813 erging der Erlaß betr. „Einführung der
allgemernen Wehrpflicht", aber nur „für die Dauer des Krieges". (Altmann
a. a. O. S. 81.)