Contents: Lehrstoff der Unterprima (Teil 2)

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sechs Wochen unter dem Yorsitz des Grafen an der Gerichts«? 
oder Malstätte unter freiem Himmel statt. Solche regelmäßig 
wiederlteSrenden Gerichtssitzungen hießen echte Dinge im 
Gegensatz zu dem bei außerordentlichen Anlässen einberufenen 
gebotenen Ding. Zur Teilnahme verpflichtet war jeder 
erwachsene Freie. Sieben auserwählte Gemeindeglieder, die 
Rachimburgen1) (seit der Karolingerzeit Schöffen genannt), 
„fanden“ unter Leitung des Grafen den Urteilsspruch, der 
von der Gerichtsgemeinde gutgeheißen oder verworfen werden 
konnte. 
2) Das Hofgericht: Das Hofgericht fand unter Yorsitz 
des Königs oder seines Stellvertreters, unter dem Beirat des 
Pfalzgrafen und dem Beisitz der vom König aus seinem Hof¬ 
staat ernannten Mitglieder an dem jeweiligen Aufenthaltsort 
des Königs statt. Es konnte als Berufungsgericht gegenüber 
■einem Urteilsspruch des Grafengerichts dienen, außerdem aber 
jeden Fall vor seinen Richterstuhl ziehen. 
Eine der wichtigsten und ältesten Quellen für die Er¬ 
kenntnis der Rechtsgewohnheiten, wie sie sich im Laufe der 
Zeiten beim Yolke herausgebildet hatten, ist die in lateinischer 
Sprache abgefaßte Lex Salica, das Gesetzbuch der Sali- 
schen Franken, das in seiner frühesten Fassung wohl in 
die Zeit vor Chlodowechs Tod zurückreicht, uns aber nur in 
späteren Bearbeitungen des sechsten bis neunten Jahrhunderts 
erhalten ist2). Manche von diesen bieten in den Text ein¬ 
gedruckte Erklärungen der lateinischen Ausdrücke durch nicht¬ 
lateinische, höchst wahrscheinlich deutsche Wörter, die Mal- 
bergischen Glossen, die aber meist in solcher Yerderbnis 
überliefert sind, daß sie eine sichere sprachliche Deutung nicht 
zulassen. 
F. Kirchliche Verhältnisse. 
Die fränkische Kirche war Landeskirche und als 
solche der Hoheit des Landesherrn unterstellt. Während 
ursprünglich die Bischöfe, deren es über hundert im Reich 
*) Die Ratfinder. 
z) Ebenso gibt es in lateinischer Sprache abgefaßte Gesetzbücher 
der Bipuarischen Franken, der Alemannen (aus dem achten Jahr¬ 
hundert), der Baiern (auch noch aus dem achten Jahrhundert), der 
Sachsen (nach 800), der Westgoten (bis ins fünfte Jahrhundert zurück¬ 
reichend), der Burgunder, der Langobarden (im Jahr 643 von König 
Rothari veranstaltet) u. a.
	        
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