Full text: Annalen des Deutschen Reichs im Zeitalter Heinrichs V. und Lothars v. Sachsen (Abt. 3, Bd. 2, Hälfte 2)

Die deutsche Eeichsverfassung unter den sächsischen und salischen Herrschern. 767 
Formen des Gottesdienstes, besonders der Gesänge. Neben ihm unterrichtete 
der Scholaster die dem Stifte anvertraute Jugend. Dem Custos und dem 
Sacristan lagen die Behütung der heiligen Gerätschaften, die Beleuchtung und 
das Geläute ob. Der Kellermeister (cellarius) besorgte die Naturallieferungen 
an die Stiftsherren (Hins.chius II, S. 97 ff.). Dies waren die bedeutendsten 
Ämter in den Kapiteln. Ihre Inhaber werden oft als Prälaten bezeichnet (ebend. 
S. 110). Die Pflichten der Kapitel bestanden in der regelmäfsigen Ausübung 
von bestimmten Gottesdiensten. Ihre Bedeutung beruhte hauptsächlich darauf, 
dals aus ihrer Mitte meist die Bischöfe genommen wurden. 
Die Mitwirkung der Laien bei kirchlichen Handlungen beschränkt sich im 
Allgemeinen auf die Ministerialen des Stiftes.1 
Dem Bischof stand in der Regel als Gehilfe ein Archidiakonus zur 
Seite, der ihn besonders bei der Visitation der Diözese unterstützte oder vertrat. 
Im 10. Jahrhundert begannen die mit weltlichen Regierungsgeschäften überhäuften 
Bischöfe mehrere solche Gehilfen zu ernennen, ihnen bestimmte Amtsgebiete 
zuzuweisen und einen Teil der bischöflichen Rechte zu übertragen. Seit dem 
11. Jahrhundert zerfiel fast jeder Bischofssprengel in mehrere meist nach Gau- 
gienzen festgelegte Archidiakonatsbezirke. Gewöhnlich wurde der Archidiakonat 
dem Propst der Hauptkirche in dem betreffenden Bezirk übertragen.2 
Auf dem Lande war die Kirche langsamer vorgedrungen als in den Städten. 
Ursprünglich hatte man in den Kirchen auf dem Lande nur Messe gelesen, aber 
weder Pfarrgottesdienst gehalten noch Sakramente gespendet. Das kirchliche 
Leben hatte sich in den Städten konzentriert (Hinschius II, S. 624). Nur 
allmählich bildeten sich Pfarrbezirke aus. Die Pfarrer wurden teils von den 
Bischöfen, teils von Äbten, teils von Laien ernannt, wovon gleich die Rede 
sein wird. Einzelne Pfarrer erhielten ein gewisses Aufsichtsrecht über ihre 
benachbarten Amtsgenossen und hiefsen davon Erzpriester (Archipresbyter). Im 
11. Jahrhundert traten sie an Bedeutung hinter den Archidiakonen zurück. 
Die Klöster erfuhren zu Beginn unserer Periode einen neuen Aufschwung. 
Ein solcher war sehr nötig, da unter dem Drucke der politischen Zustände unter 
den letzten Karolingern fast überall das klösterliche Leben zerfallen war. Die 
Mönche lebten unter geringer Beobachtung der Regeln, nicht selten in der gröfsten 
Zuchtlosigkeit in denjenigen Klöstern, die alle Stürme der Normannen- und 
Ungarnnot uberstanden hatten. Zuerst in Lothringen begann die Reformbewe¬ 
gung. In rascher Folge wurde bis zur Mitte des 10. Jahrhunderts fast in allen 
Klöstern der Diözesen Metz, Toul, Verdun, Trier und Lüttich die Benediktiner¬ 
regel m ihrer alten Strenge wiederhergestellt (Hauck III, S. 345 ff.). Erzbischof 
1) Nitzsch, Min. u. Bürg. S. 140. 
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