auch das Zwangsrecht zusteht, gebieten Stillschweigen.
Dann nimmt der König oder ein Vorsteher, wie jeglichem
Alter oder Adel, wie Kriegsruhm oder Wohlredenheit eigen
ist, das Wort, mehr durch Überredung eindringend, als
durch Macht gebietend. Mißfällt der Vorschlag, so wird
er mit Gemurmel verworfen; gefällt er, so rasseln sie mit
den Framen. Die ehrenvollste Art der Zustimmung ist
Waffengeklirr 1).
12. Bei Volksversammlungen finden auch Anklagen
statt sowie Rechtsverhandlungen auf Leben und Tod.
Die Strafen sind verschieden, je nach dem Verbrechen.
Verräter und Überläufer hängt man an Bäumen auf2);
Feige, Kriegsscheue3) oder körperlich Geschändete ver¬
senkt man mit übergeworfenem Flechtvverk in Schlamm
und Sumpf4). Die Verschiedenheit der Todesart deutet
dahin, daß die Strafe Freveltaten offenbaren, Schand¬
taten verbergen müsse. Allein auch leichtere Vergehen
werden nach Verhältnis bestraft. Die Überwiesenen
werden um eine Anzahl Pferde oder Schafe gebüßt. Ein
Teil der Buße fällt dem Könige oder der Gemeinde5),
ein Teil dem Beleidigten oder seinen Verwandten zu.
In eben diesen Versammlungen werden auch die
Vorsteher gewählt, welche in den Gauen und Dörfern
Recht sprechen. Jeglichem werden hundert Beisitzer aus
') Dieselbe Sitte hatten die Gallier (Cäs. Gail. Krieg 8, 21).
2) Vgl. das Verfahren der Veme.
3) Solche, die sich dem Kriegsdienste entziehen.
4) Es erscheint auffallend, daß der Feigling und Schwäch¬
ling getötet wurde, während derjenige, der den Schild im
Stiche ließ, am Leben blieb, wenn auch als Ehrloser (Kap. 6).
Der Grund mag wohl sein, daß man den Schild verlassen und
sich selbst zur Flucht entschließen konnte, um, wenn über¬
haupt alles verloren schien, wenigstens das Leben zu retten.
8) Weil jedes Vergehen zugleich als Friedensbruch und
Frevel am Gemeinwesen galt.