auch das Zwangsrecht zusteht, gebieten Stillschweigen. 
Dann nimmt der König oder ein Vorsteher, wie jeglichem 
Alter oder Adel, wie Kriegsruhm oder Wohlredenheit eigen 
ist, das Wort, mehr durch Überredung eindringend, als 
durch Macht gebietend. Mißfällt der Vorschlag, so wird 
er mit Gemurmel verworfen; gefällt er, so rasseln sie mit 
den Framen. Die ehrenvollste Art der Zustimmung ist 
Waffengeklirr 1). 
12. Bei Volksversammlungen finden auch Anklagen 
statt sowie Rechtsverhandlungen auf Leben und Tod. 
Die Strafen sind verschieden, je nach dem Verbrechen. 
Verräter und Überläufer hängt man an Bäumen auf2); 
Feige, Kriegsscheue3) oder körperlich Geschändete ver¬ 
senkt man mit übergeworfenem Flechtvverk in Schlamm 
und Sumpf4). Die Verschiedenheit der Todesart deutet 
dahin, daß die Strafe Freveltaten offenbaren, Schand¬ 
taten verbergen müsse. Allein auch leichtere Vergehen 
werden nach Verhältnis bestraft. Die Überwiesenen 
werden um eine Anzahl Pferde oder Schafe gebüßt. Ein 
Teil der Buße fällt dem Könige oder der Gemeinde5), 
ein Teil dem Beleidigten oder seinen Verwandten zu. 
In eben diesen Versammlungen werden auch die 
Vorsteher gewählt, welche in den Gauen und Dörfern 
Recht sprechen. Jeglichem werden hundert Beisitzer aus 
') Dieselbe Sitte hatten die Gallier (Cäs. Gail. Krieg 8, 21). 
2) Vgl. das Verfahren der Veme. 
3) Solche, die sich dem Kriegsdienste entziehen. 
4) Es erscheint auffallend, daß der Feigling und Schwäch¬ 
ling getötet wurde, während derjenige, der den Schild im 
Stiche ließ, am Leben blieb, wenn auch als Ehrloser (Kap. 6). 
Der Grund mag wohl sein, daß man den Schild verlassen und 
sich selbst zur Flucht entschließen konnte, um, wenn über¬ 
haupt alles verloren schien, wenigstens das Leben zu retten. 
8) Weil jedes Vergehen zugleich als Friedensbruch und 
Frevel am Gemeinwesen galt.
	        
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