dem Volke, zum Rate sowohl als zur Abstimmung, zu¬ 
geordnet 1). 
7. Wehrhaftigkeit und Gefolgschaft. 
13. Kein öffentliches noch besonderes Geschäft ver¬ 
handeln sie anders als in Waffen. Solche anzulegen ist 
aber keinem erlaubt, bevor nicht die Gemeinde ihn für 
wehrhaft erklärt hat. Dann schmückt in der Versamm¬ 
lung selbst entweder einer der Vorsteher oder der Vater 
oder ein Anverwandter den Jüngling mit Schild 
und Frame. Dies ist ihre Toga, dies der Jugend erste 
Ehrenstufe: bis dahin sind sie nur Glieder des Hauses, 
nun des Gemeinwesens. Vornehme Abkunft, große Ver¬ 
dienste der Väter verleihen auch den Knaben schon Aus¬ 
zeichnung beim Häuptling2); sie werden den übrigen 
Rüstigeren und längst Erprobten beigesellt, und keiner 
schämt sich, in einem Gefolge aufzutreten. Dieses hat 
sogar seine Rangordnung, nach der Wahl dessen, der es 
anführt. Großer Wettstreit herrscht unter dem Gefolge 
um den ersten Platz beim Fürsten sowie unter den 
Fürsten um das zahlreichste und wackerste Gefolge. Das 
ist Würde, das ist Macht, immer von einer großen Schar 
auserlesener Jünglinge umgeben zu sein; das ist Zierde 
im Frieden, Schutz im Krieg. Und nicht bloß bei Lands¬ 
leuten, auch bei benachbarten Völkerschaften erwirbt 
1) Es ist hier an die Untergaue oder Hundertschaften 
zu denken. Die Vorsteher beriefen die Richter, Parteien und 
Zeugen; sie veranlaßten und vollstreckten sodann den Rechts¬ 
spruch. 
2) Der Sinn dieser vielbesprochenen Stelle scheint fol¬ 
gender zu sein: die Jünglinge durften erst dann die Waffen 
anlegen, wann die Gemeinde sie für tüchtig erklärt hatte, 
bei Knaben von edler Geburt oder Söhnen verdienstvoller 
Väter machte das Oberhaupt eine Ausnahme und reihte sie 
früher unter die Stärkern und Erprobten des Gefolges ein, 
auch schämte sich die edle Jugend dieser Genossenschaft nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.