dem Volke, zum Rate sowohl als zur Abstimmung, zu¬
geordnet 1).
7. Wehrhaftigkeit und Gefolgschaft.
13. Kein öffentliches noch besonderes Geschäft ver¬
handeln sie anders als in Waffen. Solche anzulegen ist
aber keinem erlaubt, bevor nicht die Gemeinde ihn für
wehrhaft erklärt hat. Dann schmückt in der Versamm¬
lung selbst entweder einer der Vorsteher oder der Vater
oder ein Anverwandter den Jüngling mit Schild
und Frame. Dies ist ihre Toga, dies der Jugend erste
Ehrenstufe: bis dahin sind sie nur Glieder des Hauses,
nun des Gemeinwesens. Vornehme Abkunft, große Ver¬
dienste der Väter verleihen auch den Knaben schon Aus¬
zeichnung beim Häuptling2); sie werden den übrigen
Rüstigeren und längst Erprobten beigesellt, und keiner
schämt sich, in einem Gefolge aufzutreten. Dieses hat
sogar seine Rangordnung, nach der Wahl dessen, der es
anführt. Großer Wettstreit herrscht unter dem Gefolge
um den ersten Platz beim Fürsten sowie unter den
Fürsten um das zahlreichste und wackerste Gefolge. Das
ist Würde, das ist Macht, immer von einer großen Schar
auserlesener Jünglinge umgeben zu sein; das ist Zierde
im Frieden, Schutz im Krieg. Und nicht bloß bei Lands¬
leuten, auch bei benachbarten Völkerschaften erwirbt
1) Es ist hier an die Untergaue oder Hundertschaften
zu denken. Die Vorsteher beriefen die Richter, Parteien und
Zeugen; sie veranlaßten und vollstreckten sodann den Rechts¬
spruch.
2) Der Sinn dieser vielbesprochenen Stelle scheint fol¬
gender zu sein: die Jünglinge durften erst dann die Waffen
anlegen, wann die Gemeinde sie für tüchtig erklärt hatte,
bei Knaben von edler Geburt oder Söhnen verdienstvoller
Väter machte das Oberhaupt eine Ausnahme und reihte sie
früher unter die Stärkern und Erprobten des Gefolges ein,
auch schämte sich die edle Jugend dieser Genossenschaft nicht.