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von irgendwelchen Fürsten, GroI3en, Grafen und anderen
Menschen Länder, Festungen, Besitzungen, Land- oder
Eigengüter kaufen oder erw'erben oder als Geschenk oder als
Belohnung aus irgendeinem Grunde annehmen dürfen unter
der Bedingung, an die man bei solchen Ländern, Festungen,
Besitzungen, Land- oder Eigengütern gewohnt ist: nämlich,
daß Eigengüter angenommen oder erworben werden als
Eigengüter, freie Güter als freie, und die, die als Lehen gehen,
in ähnlicher Weise gekauft werden als Lehen oder nach dem
Kaufe als solche betrachtet werden — doch so, daß die
Könige von Böhmen von dem, wras sie auf diese Weise ge¬
kauft oder empfangen haben und dem Königreiche Böhmen
angliedern müssen, dem Kaiserreiche so viel zu geben und
zu steuern verpflichtet sind, wie es vorher damit gehalten
wurde.
Außerdem wollen wir die vorstehende Bestimmung und
Vergünstigung kraft dieses unseres kaiserlichen Gesetzes auf
alle geistlichen und weltlichen Kurfürsten, ihre Nach¬
folger und rechtmäßigen Erben unter allen vorgeschriebenen
Formen und Bedingungen voll ausdehnen.
Kapitel ii.
Von der Freiheit der Kurfürsten.
Wir verbieten auch, daß Grafen, freie Herren, Adlige,
Lehenträger, Vasallen, Burgleute, Bürger, Burgmannen,
auch Untertane der Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier,
welchen Stand, Beruf oder Würde sie haben mögen, vor
irgendeines Klägers Gericht außerhalb des Gebietes, der
Grenzen und Marken dieser Kirchen und ihrer Landesteile
vor irgendeinen anderen Gerichtsstuhl gezogen
werden dürfen als vor die der Erzbischöfe von Mainz, Trier
und Köln und ihrer Richter, wie wir es bisher beobachtet
gefunden hatten, so auch in aller Zukunft. Wenn aber, ent-