Full text: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356

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von irgendwelchen Fürsten, GroI3en, Grafen und anderen 
Menschen Länder, Festungen, Besitzungen, Land- oder 
Eigengüter kaufen oder erw'erben oder als Geschenk oder als 
Belohnung aus irgendeinem Grunde annehmen dürfen unter 
der Bedingung, an die man bei solchen Ländern, Festungen, 
Besitzungen, Land- oder Eigengütern gewohnt ist: nämlich, 
daß Eigengüter angenommen oder erworben werden als 
Eigengüter, freie Güter als freie, und die, die als Lehen gehen, 
in ähnlicher Weise gekauft werden als Lehen oder nach dem 
Kaufe als solche betrachtet werden — doch so, daß die 
Könige von Böhmen von dem, wras sie auf diese Weise ge¬ 
kauft oder empfangen haben und dem Königreiche Böhmen 
angliedern müssen, dem Kaiserreiche so viel zu geben und 
zu steuern verpflichtet sind, wie es vorher damit gehalten 
wurde. 
Außerdem wollen wir die vorstehende Bestimmung und 
Vergünstigung kraft dieses unseres kaiserlichen Gesetzes auf 
alle geistlichen und weltlichen Kurfürsten, ihre Nach¬ 
folger und rechtmäßigen Erben unter allen vorgeschriebenen 
Formen und Bedingungen voll ausdehnen. 
Kapitel ii. 
Von der Freiheit der Kurfürsten. 
Wir verbieten auch, daß Grafen, freie Herren, Adlige, 
Lehenträger, Vasallen, Burgleute, Bürger, Burgmannen, 
auch Untertane der Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier, 
welchen Stand, Beruf oder Würde sie haben mögen, vor 
irgendeines Klägers Gericht außerhalb des Gebietes, der 
Grenzen und Marken dieser Kirchen und ihrer Landesteile 
vor irgendeinen anderen Gerichtsstuhl gezogen 
werden dürfen als vor die der Erzbischöfe von Mainz, Trier 
und Köln und ihrer Richter, wie wir es bisher beobachtet 
gefunden hatten, so auch in aller Zukunft. Wenn aber, ent-
	        
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