Full text: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356

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eines römischen Königs vorgenommen werden muß, und da 
wir beabsichtigen, uns um die Ehre und den Wohlstand des 
Heiligen Reiches mit schuldiger Sorge zu bekümmern, damit 
es nicht infolge schwerer Verwaisung Gefahren ausgesetzt 
ist, haben wir in Anbetracht der Ergebenheit und Treue der 
uns zugetanen X und Y, unserer Getreuen, und ihrer 
zweifellosen Zuverlässigkeit sie und einen jeden von ihnen 
mit allem Recht und Formen zu unseren wahren und recht¬ 
mäßigen Vertretern und besonderen Gesandten ernannt, 
bestellt und verordnet, so gut wir es tun können. Keiner 
von ihnen hat bessere Rechte [als der andere], und was durch 
den einen begonnen ist, kann auch durch den anderen be¬ 
endet und zur Beendigung gebracht werden. 
Sie sollen zusammen mit den ändern, unsern weltlichen 
und geistlichen Mitfürsten und Mitkurfürsten, verhandeln, 
beraten, Übereinkommen und Beschlüsse fassen über eine 
geeignete und passende Persönlichkeit, die zum römischen 
Könige gewählt werden soll, und an unserer Stelle und in 
unserem Namen an diesen Beratungen über diese Persönlich¬ 
keit teilnehmen, beraten und erwägen, auch diese Person an 
unserer Statt ernennen und darein willigen, auch sie zum 
römischen Könige, der einst zum Kaiser erhöht werden soll, 
wählen und an unserer Statt den Treueid leisten, der wegen 
alles Vorstehenden geleistet werden muß und geleistet zu 
wrerden pflegt. Auch dürfen sie einen oder mehrere Vertreter 
ernennen und absetzen und alles und jedes tun, was bei Vor¬ 
stehendem oder wegen des Vorstehenden bis zur Beendigung 
der Beratungen, Ernennung, Erwägung und Wahl nötig, 
nützlich oder auch geeignet ist. Auch wenn das Vorstehende 
oder etwras davon einen besonderen Befehl erheischt, so 
dürfen sie alles tun, was wir selbst tun würden, wenn wir 
selbst bei diesen Verhandlungen, Beratung, Ernennung und 
Wahl zugegen wären. Also, was durch die obengenannten 
unsere Bevollmächtigten und Gesandten oder durch die von
	        
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