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ihnen Ernannten oder zu Ernennenden wegen des Erwähnten
getan und geschehen ist oder wird oder verordnet werden mag,
halten wir für recht und billig, wollen es dafür halten und
versprechen, uns ewig daran zu halten."
Kapitel 201).
Von der Unteilbarkeit der Kurfürsten¬
tümer und der damit zusammenhängen¬
den Rechte.
Da alle Fürstentümer, durch deren Kraft die weltlichen
Kurfürsten bekanntlich Recht und Stimme zur Wahl eines
römischen Königs, der zum Kaiser erhöht werden soll,
haben, mit Recht, Pflichten, Würden und anderen Rechten,
die damit Zusammenhängen, also vereint und untrennbar
verbunden sind, daß Recht, Stimme, Würde und Pflicht,
auch andere Rechte, die sich auf irgendeines dieser Fürsten¬
tümer beziehen, auf keinen ändern übertragen werden kön¬
nen als den, der das Reich selbst mit Land, Vasallentümern,
Lehen und Gütern und was sonst dazu gehört sichtbar inne
hat — so befehlen wir durch dieses kaiserliche Gesetz zu
ewiger Gültigkeit: Ein jedes der genannten Fürstentümer
soll mit Wahlrecht und Stimme und Wahlpflicht und den
ändern Würden und damit zusammenhängenden Dingen auf
ewige Zeiten so verwachsen und vereinigt sein,
daß sich der Besitzer eines jeden Fürstentumes auch des
ruhigen und freien Besitzes des Rechts, der Stimme, Pflicht,
W ürde und aller damit zusammenhängenden Dinge zu er¬
freuen hat, als Kurfürst von allen anerkannt werden muß
1) Dieses Kapitel ist im engen Anschluß an Karls Urkunde
lür Rupprecht v. d. Pfalz am 7. Januar 1356 entstanden. Es
wurde nur die Unteilbarkeit der Kurfürstentümer verlangt,
nicht die aller Besitzungen der Kurfürsten. Diese wurden
durch besondere Hausgesetze bestimmt: Brandenburg 1473
(Dispositio Achillea), Sachsen 1499, Bayern
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