Full text: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356

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ihnen Ernannten oder zu Ernennenden wegen des Erwähnten 
getan und geschehen ist oder wird oder verordnet werden mag, 
halten wir für recht und billig, wollen es dafür halten und 
versprechen, uns ewig daran zu halten." 
Kapitel 201). 
Von der Unteilbarkeit der Kurfürsten¬ 
tümer und der damit zusammenhängen¬ 
den Rechte. 
Da alle Fürstentümer, durch deren Kraft die weltlichen 
Kurfürsten bekanntlich Recht und Stimme zur Wahl eines 
römischen Königs, der zum Kaiser erhöht werden soll, 
haben, mit Recht, Pflichten, Würden und anderen Rechten, 
die damit Zusammenhängen, also vereint und untrennbar 
verbunden sind, daß Recht, Stimme, Würde und Pflicht, 
auch andere Rechte, die sich auf irgendeines dieser Fürsten¬ 
tümer beziehen, auf keinen ändern übertragen werden kön¬ 
nen als den, der das Reich selbst mit Land, Vasallentümern, 
Lehen und Gütern und was sonst dazu gehört sichtbar inne 
hat — so befehlen wir durch dieses kaiserliche Gesetz zu 
ewiger Gültigkeit: Ein jedes der genannten Fürstentümer 
soll mit Wahlrecht und Stimme und Wahlpflicht und den 
ändern Würden und damit zusammenhängenden Dingen auf 
ewige Zeiten so verwachsen und vereinigt sein, 
daß sich der Besitzer eines jeden Fürstentumes auch des 
ruhigen und freien Besitzes des Rechts, der Stimme, Pflicht, 
W ürde und aller damit zusammenhängenden Dinge zu er¬ 
freuen hat, als Kurfürst von allen anerkannt werden muß 
1) Dieses Kapitel ist im engen Anschluß an Karls Urkunde 
lür Rupprecht v. d. Pfalz am 7. Januar 1356 entstanden. Es 
wurde nur die Unteilbarkeit der Kurfürstentümer verlangt, 
nicht die aller Besitzungen der Kurfürsten. Diese wurden 
durch besondere Hausgesetze bestimmt: Brandenburg 1473 
(Dispositio Achillea), Sachsen 1499, Bayern 
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