Full text: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356

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und er selbst und kein anderer durch die übrigen Kui fürsten 
zur Wahl und allen anderen Akten, die dem Heiligen Reich zu 
Nutz und Ehren veranstaltet werden, zu allen Zeiten ge¬ 
zogen und zugelassen werde ohne allen Widerspruch. Auch 
soll von dem Vorbeschriebenen nichts getrennt oder sonst- 
wann geteilt werden, da dies alles unzertrennlich ist, oder 
vor Gericht oder auch anders seine Teilung gefordert oder 
erzwungen oder durch Richterspruch vollzogen werden; es 
soll auch niemand gehört werden, der so etwas fordert. 
Wenn aber durch einen Irrtum oder sonstwie jemand 
erhört sein sollte oder eine Verhandlung, ein Gericht, Urteil 
oder sonst etwas gegen diese unsere Verordnung erfolgt oder 
auf irgendeine Weise versucht sein sollte, so soll dies hier¬ 
nach und nach all diesen Bestimmungen selbstverständlich 
voll und ganz ungültig sein. 
Kapitel 21. 
Ergänzung zur Rangordnung unter den 
Erzbischöfen. 
Da wir aber glauben, oben1) im Anfang dieser unserer 
Verordnungen wiegen der Sitzordnung der geistlichen Kur¬ 
fürsten im Rate bei Tisch und sonst, wenn der kaiserliche 
Hoftag gefeiert wird, oder wenn die Kurfürsten mit dem 
Kaiser und römischen König sich versammeln, genügend 
vorgesehen zu haben, und weil in früheren Zeiten öfters 
Irrungen darüber entstanden sein sollen, so halten wir es 
für gut, auch ihre Rangordnung bei Prozessionen und Auf¬ 
zügen festzulegen. 
Deshalb verordnen wir durch dieses ewige Gesetz: Jedes¬ 
mal, wenn bei einer Zusammenkunft des Kaisers und römi¬ 
schen Königs mit dem Kurfürsten gelegentlich eines Um¬ 
zuges dem Kaiser und Könige die Insignien vorangetragen 
J) Vgl. Kapitel 3.
	        
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