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werden, soll der Erzbischof von Trier gerade vor dem
Kaiser und König einherschreiten, und zwischen ihnen beiden
sollen allein die gehen, die die kaiserlichen und königlichen
Insignien tragen. Wenn aber der Kaiser und König ohne die
Insignien geht, so soll dieser Erzbischof dem Kaiser und
Könige in derselben Weise voranschreiten, doch so, daß
niemand zwischen ihnen geht. Die beiden anderen Kurfürst-
Erzbischöfe sollen ihre Plätze ewig so einnehmen, wie es oben
nach Maßgabe ihrer Sprengel bei der Sitzordnung dar¬
gelegt ist.
Kapitel 22.
Ergänzung zur Rangordnung der
Kurfürsten, und wer die Insignien
zu tragen hat.
Zur Erklärung aber der Rangordnung der Kurfürsten bei
Umzügen des Kaisers oder römischen Königs, die wir oben1)
erwähnt haben, befehlen wir: sooft bei Abhaltung eines
kaiserlichen Hoftages die Kurfürsten mit dem Kaiser oder
römischen Könige in irgendwelchen Akten oder Feierlich¬
keiten einherziehen und die kaiserlichen oder königlichen
Insignien getragen werden sollten, hat der Herzog von
Sachsen das kaiserliche oder königliche Schwert2) vor
dem Kaiser und Könige zu tragen und hinter dem Erz¬
bischöfe von Trier zu gehen; der Pfalzgraf aber trägt
den Reichsapfel zur Rechten und der Markgraf von Bran¬
denburg3) das Zepter zur Linken des Herzogs von Sach¬
sen, in einer Reihe mit ihm schreitend; der König von
Böhmen aber folgt dem Kaiser und Könige unmittelbar,
ohne daß jemand dazwischen geht.
x) Vgl. Kapitel 4.
2) Schwert, Apfel und Zepter werden hier zum ersten Male
nebeneinander genannt. Wegen des Schwertträgeramtes siehe
oben Kapitel 4.
3) Hierüber bestand 1349 Streit mit Jülich.
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