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mehr durch die Flucht reiten konnten ; oder weil sie von
dem einstürzenden Hause verschüttet wurden, als sie sich
noch einmal in ihre brennende Wohnung- wagten, um ei¬
nigte Habseligkeiten zu retten. Mit Recht wird daher ein
solcher Missethäter hart bestraft, und die Gesetze unsers
Landes bestimmen darüber Folgendes: Wer vorsätzlich
Feuer anlegt und 14 Jahre alt ist, der soll lebendig- ver¬
brannt werden. Diese Strafe findet nicht nur dann Statt,
wenn in der Stadt, oder auf dem Dorfe ein oder mehre
Häuser durch den Mordbrenner eingeäschert werden, son¬
dern sie wird auch an dem vollzogen, der in Ställen,
Scheunen, Mühlen, Getraidefeldern, Wäldern, Getraide-,
Heu- und Holzhausen mit Absicht Feuer anlegt. Selbst
das macht keine Ausnahme von der gesetzlichen Bestrafung,
wenn die angezündeten Brennmittel, z. B. Schwamm,
Schwefel, Pulver u. s. w. von sich selbst wieder ver¬
löschen, ohne dass dadurch eine Feuersbrunst entsteht.
Eine gleiche Strafe erhält der, welcher einen Andern zum
vorsätzlichen Feueranlegen verleitet hat, oder welcher
sich dazu hat brauchen lassen. Wer ein solches Ver¬
brechen verschweigt, dem erkennt mau Gefäuguiss oder
Zuchthaus zu; wer dagegen einen Mordbrenner anzeigt,
oder wer den Missethäter noch vor vollbrachter That ent¬
deckt, erhält 100 Thlr. zur Belohnung. Eben so werden
Alle mit Zuchthausstrafe belegt, welche durch Brandbriefe
die Bewohner eines Ortes beunruhigen.
14) Die F e u’e r o r (1 n ii n g.
Sorge dafür, dass durch deine JVaclilässigkeit kein
Feuer entstehe; denn du würdest dir dein ganzes Leben
hindurch die bittersten Vorwürfe machen und deine Mit¬
bürger würden dir es nie vergessen, dass sie durch deine
Schuld arm geworden sind. Selbst die Obrigkeit zieht
dich vor das Gericht und bestraft dich an Geld, oder
mit Gesang niss, sobald es erwiesen ist, dass du mit unver¬
zeihlichem Leichtsinn das Feuer verwahrloset hast.
Habe daher sorgfältig auf Feuer und Licht in deiner
Wohnung Acht, damit Rinder und Dienstboten nicht mit
Licht auf Böden, in Kammern, in Scheunen gehen, wo