Full text: Geschichte der Neuzeit seit dem Jahre 1648 (Teil 5)

Die Gesetzgebung. 
Sammlungen ist zu einem 
Reichsgesetze erforderlich und 
ausreichend1). 
Der Bundesrat beschließt über 
die dem Reichstage zu ma- 
chenden Vorlagen und die von 
demselben gefaßten Beschlüsse. 
Der Reichstag hat das Recht, 
innerhalb der Kompetenz des 
Reiches Gesetze vorzuschlagen. 
Die Reichsgesetze erhalten ihre 
verbindliche Kraft durch ihre 
Verkündigung von Reichs we- 
gen, welche vermittelst eines 
Reichsgesetzblattes geschieht. 
Dem Kaiser steht die Aus- 
fertigung und Verkündigung 
der Reichsgesetze und die Über- 
machung der Ausführung der¬ 
selben zu. Die Anordnungen 
und Verfügungen des Kaisers 
werden im Namen des Reiches 
erlassen und bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Gegenzeichnung 
des Reichskanzlers» welcher 
dadurch die Verantwortlichkeit 
übernimmt. 
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und beider Kammern ist zu 
jedem Gesetze erforderlich. 
Dem Könige sowie jeder Kam- 
mer steht das Recht zu, Ge¬ 
setze vorzuschlagen. 
Gesetze und Verordnungen sind 
verbindlich, wenn sie in der 
vom Gesetze vorgeschriebenen 
Form bekannt gemacht wor¬ 
den sind. 
Der König befiehlt die Ver¬ 
kündigung der Gesetze und 
erlaßt die zu deren Ausfüh- 
rung nötigen Verordnungen. 
Alle Regierungsakte des Königs 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit 
der Gegenzeichnung des Mi¬ 
nisters, welcher dadurch die 
V erantro ortlichkeitüb ernimmt. 
IV. Die Einnahmen und die Ausgaben. 
Alle (Einnahmen2) und Aus- Alle Sinnahmen2) und Aus¬ 
gaben des Reiches müssen für gaben des Staates müssen für 
x) Also dem Kaiser kommt ein Bestätigung^ und Verwerfungsrecht nicht zu; 
er hat als solcher nur formelle Befugnisse, als König von Preußen aber verfügt er 
Uber 17 von 58 Stimmen im Bundesrat (Bayern über 6, Sachsen und Württemberg 
über je 4, die 17 Kleinstaaten über je eine Stimme). Gesetzesvorschläge, die eine 
Verfassungsänderung enthalten, gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrat 
14 Stimmen gegen sich haben. Bei Änderung der Gesetzgebung in bezug aus 
Heer, Marine, Zölle und Reichssteuern hat Preußen ein Einspruchsrecht. 
2) Die Einnahmen des Reiches bestehen aus den Erträgen der Zölle und 
den Verbrauchssteuern, die von Branntwein, Bier, Tabak, Zucker, Salz, Zünd- 
14*
	        
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