Full text: [Landeskunde des Deutschen Reiches] (H. 4 = Lehrstoff der Obertertia)

auf jede Stuude eutfalleu. Außerdem aber ermöglichen die Tabellen, § 113 
bis 122, eiuzelue Teile in kurzem Überblick durchzunehmen und dadurch 
Zeit für eingehendere Behandlung anderer Abschnitte zu gewinnen. § 115 
bis 116, § 125 bis 129 und die Wiederholungsfragen sind für Wieder- 
holungen in den oberen Klassen bestimmt. 
Sollte eine Schule vorziehen, unser Vaterland in der Art der Ausgabe D 
den Schülern zu zeigen, so würde sich das gleichzeitig erscheinende 4. Hest jetzt 
auch für Anstalten mit einer wöchentlichen Unterrichtsstande eignen, da es 
sehr stark gekürzt ist. 
An Literatur ist, abgesehen von Monographien und Aussätzen, Vorzugs- 
weise benutzt: Penck (Das Deutsche Reich), Partsch (Mitteleuropa), Philippson 
(Europa), Sievers (Länderkunde. Kleine Ausgabe I), Wahnschaffe (Oberflächen- 
geftaltung des Norddeutschen Flachlandes), Hellmann (Regenkarte von Deutsch¬ 
land). Die statistischen Angaben beruhen auf dem Statistischen Jahrbuch 
für das Deutsche Reich, 28. Jahrgang 1907 und Hübner-Juraschek, Geo- 
graphisch-statistische Tabellen 1907. 
Das Buch hat, abgesehen von 22 Karten und Profilen im Text, durch 
3 farbige Tafeln und 42 einfarbige typische Landschaftsbilder in 
Photographiedruck einen reichen Schmuck erhalten, der auch durch den bei- 
gegebenen Text sich als nützlich erweisen und das Juteresse der Jugend 
erwecken möchte. 
Die Herren Professoren Dr. Lnllies-Königsberg, Saureubach-Barmen 
und Dr. Schröter-Leipzig wollen auch an dieser Stelle meinen aufrichtigen 
Dank für das liebenswürdige Mitlesen einer Korrektur und manchen guten 
Rat freundlich annehmen. 
Jeder Verbesserungsvorschlag ist dankbarer Aufnahme gewiß. 
Hannover, August 1907. RohrnMNN. 
Wiederholt vorgekommene, das Maß des Erlaubten überschreitende Be- 
nutzung vou Text, Karteu und Abbildungen der Seydlitzschen Geographie 
veranlassen mich zu der Erklärung, daß ich künftighin gegen jede derartige 
Verletzung meiner Rechte auf Grund des Gesetzes, betreffend das Urheber- 
recht vom 19. Juni 1901, vorgehen werde. Das Recht der Übersetzung 
wird vorbehalten. 
Breslau, im Herbst 1907. 
Ferdinand Hirt.
	        
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