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Achter Zeitraum.
eine sehr unvollkommene ständische Verfassung *) eingeführt.
Der Fürst von Waldeck schloß (19 Apr. 1816) einen Lan¬
desvertrag 2) mit seinen Standen, und, wahrend in den
drei Hansestädten die ehemalige Verfassung hergestellt ward,
erhielt die Stadt Frankfurt eine Fortbildung der ihrigen
08 Jul. 1816) in einer sogenannten Erganzungsacte 3). —
Für das, dem Könige der Niederlande gehörende, Großher¬
zogthum Luxemburg, mit 255,600 Einwohnern, gilt
die niederländische Verfassung; doch hat das Großherzog¬
thum 60 besondere Provinzialstande (20 von der Ritterschaft,
20 von den Städten und dem Bürgerstande, 20 von dem
Lande), und sendet vier Mitglieder zu den niederländischen
Generalstaaten. Für das, mit der Krone Dänemark ver¬
bundene, Herzogthum Holstein und Lauen bürg, mit
360,000 Einwohnern, in welchem seit 1711 kein Landtag
gehalten worden war, erschien (19 Aug. 1816) die könig¬
liche Erklärung, daß im Herzogthume eine ständische
Verfassung bestehen, und dieser Gegenstand durch De¬
putate zu Kopenhagen verhandelt werden sollte; allein bis
jetzt ist diese wichtige Angelegenheit noch nicht beendigt,
sondern vom Könige blos (1817) die Verfassung des mit
Holstein verbundenen Lauenburgs bestätigt worden.
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Italien von 1789 — 1814.
Nächst Teutsch land erfuhr kein Land in Europa in den
neuesten Zeiten eine so völlige Umbildung seines ganzen po¬
litischen Systems, als die Halbinsel Italien, die in Hin¬
sicht der Menge ihrer einzelnen größer« und kleinern Staaten
ohnehin bereits seit den Zeiten des Mittelalters die meiste
Aehnlichkeit mit Teutschland hatte, und zum Theile in dem
römisch-teutschen Kaiser, so wie Tcurschland selbst, ihren
,) Diese Verfassung in den Europ. Constit. Th. 3, S, 453 ff.
2) Dieser Landesvertrag Ebend. Th. 3/ S. 363 ff.
3) Diese Erganjungsacte Ebend. Th^2/ S. 385 ff.