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Achter Zeitraum. 
eine sehr unvollkommene ständische Verfassung *) eingeführt. 
Der Fürst von Waldeck schloß (19 Apr. 1816) einen Lan¬ 
desvertrag 2) mit seinen Standen, und, wahrend in den 
drei Hansestädten die ehemalige Verfassung hergestellt ward, 
erhielt die Stadt Frankfurt eine Fortbildung der ihrigen 
08 Jul. 1816) in einer sogenannten Erganzungsacte 3). — 
Für das, dem Könige der Niederlande gehörende, Großher¬ 
zogthum Luxemburg, mit 255,600 Einwohnern, gilt 
die niederländische Verfassung; doch hat das Großherzog¬ 
thum 60 besondere Provinzialstande (20 von der Ritterschaft, 
20 von den Städten und dem Bürgerstande, 20 von dem 
Lande), und sendet vier Mitglieder zu den niederländischen 
Generalstaaten. Für das, mit der Krone Dänemark ver¬ 
bundene, Herzogthum Holstein und Lauen bürg, mit 
360,000 Einwohnern, in welchem seit 1711 kein Landtag 
gehalten worden war, erschien (19 Aug. 1816) die könig¬ 
liche Erklärung, daß im Herzogthume eine ständische 
Verfassung bestehen, und dieser Gegenstand durch De¬ 
putate zu Kopenhagen verhandelt werden sollte; allein bis 
jetzt ist diese wichtige Angelegenheit noch nicht beendigt, 
sondern vom Könige blos (1817) die Verfassung des mit 
Holstein verbundenen Lauenburgs bestätigt worden. 
742. 
Italien von 1789 — 1814. 
Nächst Teutsch land erfuhr kein Land in Europa in den 
neuesten Zeiten eine so völlige Umbildung seines ganzen po¬ 
litischen Systems, als die Halbinsel Italien, die in Hin¬ 
sicht der Menge ihrer einzelnen größer« und kleinern Staaten 
ohnehin bereits seit den Zeiten des Mittelalters die meiste 
Aehnlichkeit mit Teutschland hatte, und zum Theile in dem 
römisch-teutschen Kaiser, so wie Tcurschland selbst, ihren 
,) Diese Verfassung in den Europ. Constit. Th. 3, S, 453 ff. 
2) Dieser Landesvertrag Ebend. Th. 3/ S. 363 ff. 
3) Diese Erganjungsacte Ebend. Th^2/ S. 385 ff.
	        
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