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dann ein viersemestriges Studium auf einer Universität oder technischen
Hochschule, das mit der Hauptprüfung im fünften Semester seinen Abschluß
findet. Nach einer zweijährigen weiteren Gehilfenzeit erhält der Pharmazeut
die staatliche Approbation, die ihm indessen noch nicht das Recht verleiht,
nach Belieben irgendwo eine Apotheke zu eröffnen; zum selbständigen Be¬
trieb einer Apotheke bedarf es noch einer besonderen Konzession (Betriebs¬
berechtigung), entweder der Realkonzession, die durch Erbschaft oder
Ankauf erworben wird, oder der Personalkonzession, die von den
Behörden einer bestimmten Person verliehen wird zur Errichtung einer
neuen Apotheke oder zur Fortführung einer bereits bestehenden Apotheke,
für welche die Personalkonzession erloschen ist.
Zu erwähnen ist noch, daß die Apotheker zur Herstellung und Abgabe
der ärztlich verordneten Arzneimittel verpflichtet sind, daß sie jederzeit zur
Verfügung stehen müssen, außer zu den von der Behörde etwa festgesetzten
Ausnahmezeiten, daß sie andererseits das Recht auf Alleinverkauf von allen
eigentlichen, nicht für den allgemeinen Handel — in Drogengeschäften —
freigegebenen Arzneien haben, daß sie dabei hinsichtlich der Preise für
Arzneien genau gebunden sind an die ihnen vorgeschriebene Arzneitaxe.
Z 43. Iugendschutz.
Der Schutz der Jugend gegen eine ihrer körperlichen und geistigen
Entwicklung schädliche Arbeit ist Gegenstand besonderer Gesetzesfürsorge ge¬
wesen. Die betreffenden Bestimmungen sind in der am 26. April 1871
vom Norddeutschen Bunde auf das Deutsche Reich übernommenen Gewerbe¬
ordnung veröffentlicht, sowie im Reichsgesetz betr. Kinderarbeit in gewerb¬
lichen Betrieben vom 30. März 1903.
Zunächst sind einige Festsetzungen für die Handelsbetriebe getroffen,
daß Kinder unter 14 Jahren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder
an öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus
Gegenstände nicht feilbieten dürfen.
Dann, daß minderjährigen Personen im Wandergewerbeschein die Be¬
schränkung auferlegt werden kann, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnen¬
untergang, und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts außerdem
die Beschränkung, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen.
Endlich, daß die Mitführung von Kindern unter 14 Jahren zu ge¬
werblichen Zwecken verboten und die Erlaubnis zur Mitführung von
Kindern, welche schulpflichtig sind, zu versagen und die bereits erteilte Er¬
laubnis zurückzunehmen ist, wenn nicht für einen ausreichenden Unterricht
der Kinder gesorgt ist.
Ferner sind Bestimmungen für die Beschäftigung Minderjähriger im
eigentlichen Gewerbebetriebe erlassen; so sind Gewerbeunternehmer, welche
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