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VII. Staatliche Einrichtungen.
mit einem Einkommen über 900 M erreichten 1912 folgende Durchschnitts¬
einkommen:
Kgr.
Preußen
Hannover
Hildes¬
heim
Lüneburg
Stabe
Osna¬
brück
Aurich
überhaupt
2207
2212
2077
1866
1780
1944
2226
in den Städten
2413
2358
2350
2123
1929
2252
2467
in den Landgemeinden und
Gutsbezirken üb. 2000 E.
1804
1636
1920
1661
1743
1711
1941
in den übrigen
1855
1738
1780
1691
1666
1630
1999
Hierbei fällt die günstige Stellung Ostfrieslands auf, das den Durchschnitt des
Staates in allen Punkten nicht unerheblich übertrifft. In fast allen übrigen bleibt
Hannover unter jenem Durchschnitte, erfreut sich also nur einer bescheidenen Wohl-
habenheit. — Braunschweig gilt mit Recht für eins der wohlhabendsten Länder des
Reiches.
VII. Staatliche Einrichtungen.
A. Hannover.
a) Das staatliche Leben im Königreiche Hannover wurde nach der unter dem
Könige Ernst August 1840 gegebenen Staatsverfassung geregelt, bis 1867 die (im
Jahre 1850 vom Könige Friedrich Wilhelm IV. verliehene) preußische Verfassung
an deren Stelle trat. Seit 1867 gilt außerdem für Preußen die Verfassung des
Norddeutschen Bundes, die 1871 zu der des Deutschen Reiches erweitert
worden ist.
In das Herrenhaus entsendet Hannover 16, darunter 10 - zum Teil vom König -
berufene und 6 erbberechtigte Mitglieder, in das Abgeordnetenhaus alle 5 Jahre 36
von Wahlmännern, also durch indirekte Klassenwahl gewählte Abgeordnete, in den
Deutschen Reichstag endlich 19 nach dem allgemeinen, direkten Wahlrechte für
5 Jahre gewählte Abgeordnete aus 19 Wahlkreisen, die beim Erlasse des Wahlrechts
auf je 100000 Seelen abgegrenzt waren.
b) An der Spitze der Verwaltung steht der vom König ernannte Oberprä-
sident, der in der Stadt Hannover seinen Sitz hat. Unter ihm die 6 Regierungs-
Präsidenten mit den Regierungen, welche die Regierungsbezirke leiten. — Hannover,
Osnabrück, Harburg, Hildesheim, Linden, Göttingen, Lüneburg, Celle und Emden
bilden Stadtkreise; 69 Landkreise (s. S. 59 ff.) unter Landräten. - Bezirks-
ausschüsse, Kreisausschüsse.
c) Mancherlei innere Angelegenheiten sind nicht den königlichen Behörden, sondern
der Provinz zur Selbstverwaltung überlassen,' dazu gehören der Ausbau und die Cr-
Haltung der Landes-Ehausseen, die Leitung der Landes-Bibliotheken, Verwaltung der
Provinzialforsten und vieler gemeinnützigen Lehr- und Armenanstalten, Irrenanstal-
ten usw. Zur Bestreitung der hierfür erforderlichen Ausgaben empfängt die Provinz
jährlich 4.7 Mill. M aus der Staatskasse und erhob 1912/13 eine Provinzialsteuer von
4,36 Mill. M. Etat 12,48 Mill. M. Über ihre Verwendung bestimmt der Provinzial-
Landtag, der aus 113 Mitgliedern besteht? er wählt zu seiner Vertretung den Provinzial-
ausschuß mit 14 Mitgliedern und das Landesdirektorium, das die Geschäfte führt.
Als eine eigenartige Einrichtung besteht in Hannover die Klosterkammer, die
ein bedeutendes Vermögen, namentlich an Gütern und Forsten, besitzt. Die „Kloster-
Kasse" wurde 1650 aus den Einkünften einiger eingezogenen katholischen Klöster und