Full text: Deutsches Reich, Königreich Sachsen (Teil 4)

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Königreich Sachsen. 
Der Ersten Kammer gehören an: die volljährigen Prinzen des Königlichen 
Hauses, die Besitzer einiger Herrschaften und Rittergüter, ein Vertreter der 
Universität Leipzig, einige kirchliche Würdenträger, die Bürgermeister einiger 
großen Städte, einige vom König nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte 
Mitglieder. 
Zur Zweiten Kammer wählt das Volk 91 Abgeordnete in unmittelbarer 
geheimer Wahl auf 6 Jahre. Jeder Wähler hat, je nach Einkommen, Grund- 
besitz, Lebensalter und Bildung, 1 bis 4 Stimmen. 
§ 366. Die obersten Landesbehörden sind die Ministerien: 
Justizministerium. Der oberste sächsische Gerichtshof ist das Ober- 
landesgericht in Dresden. Diesem unterstehen 7 Landgerichte, diesen wieder 
111 Amtsgerichte. 
Finanzministerium. Zu seinem Bereich gehören Staatshaushalt, Ver- 
waltuug des Staatseigentums, Verkehrsmittel des Staates. 
Ministerium des Innern. Die gesamte innere Verwaltung ist diesem 
Ministerium unterstellt (öffentliche Sicherheits- und Gesundheitspflege, Armen-, 
Versicherungswesen, Gemeindeverwaltung, Landwirtschast, Viehzucht, Handel, 
Gewerbe). 
Ministerium des Kriegs. Im östlichen Sachsen steht das XII., im West- 
lichen das XIX. der 23 Armeekorps des Deutschen Reiches. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Die oberste evangelisch-lutherische Kircheubehörde Sachsens ist das Landes- 
konsistorium. Mehrere Kirchgemeinden oder Parochien bilden einen Ephoral- 
bezirk, an dessen Spitze ein Superintendent steht. In der Lausitz ist jedoch 
die Kreishauptmannschaft zugleich die oberste Kirchenbehörde. 
Mustergültig ist Sachsens Unterrichtswesen, und Kunst und Wissenschaft 
erfreuen sich sorgsamer Pflege. Das Land besitzt mehrere Hochschulen, obenan 
die Laudesuniversität, zahlreiche höhere Schulen, öffentliche Volks-, Bürger- 
und Fortbildungsschulen, mannigfache Fachschulen. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Zum Bundesrat entsendet der König von Sachsen einen Vertreter, der 
dort 4 Stimmen hat^. Zum Reichstag wählt das Land in geheimer Wahl 
durch allgemeines, gleiches Wahlrecht 23 Abgeordnete. Durch Reichseinnahmen 
nicht gedeckte Reichsausgaben sind von den einzelnen Bundesstaaten mittels der 
Matriknlarbeiträge zu begleichen. 
Ministerium des Königlichen Hauses. Es hat die rechtlichen An- 
gelegenheiten des Königlichen Hauses wahrzunehmen. 
§ 367. Sachsen ist zum Zwecke der inneren Verwaltung in fünf Kreishanpt- 
Mannschaften eingeteilt: Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig, Zwickau. 
Diese zerfallen wieder in 28 Amtshauptmannschaften (§ 281). 
§ 268. Die 3179 Gemeinden Sachsens gliedern sich in Städte mit Revidierter 
Städteordnung (81), Städte mit der Städteordnuug für mittlere 
und kleine Städte l62), Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke 
i Vgl. s 171!
	        
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