Full text: [Bd. 2, Ausg. B] (Bd. 2, Ausg. B)

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ziehende Gewalt im Reiche, kann Verträge schließen, Krieg und Frieden 
erklären und Gesandte ernennen. Er ist oberster Herr des Heeres und 
der Marine. Das Reichsland und die deutsche» Schutzgebiete stehen 
direkt unter ihm. Die gesetzgeberische Gewalt im Reiche liegt in 
der Hand des Bundesrats und des Reichstages. Der Bundesrat be- 
steht aus 58 Mitgliedern, von denen die preußische Regierung 17, die 
bayrische 6, die sächsische und württembergische je 4, die badische und 
hessische je 3, Meckleuburg-Schweriu uud Braunschweig je 2, die übrigen 
Staaten je eines ernennen. Der Reichstag, die eigentliche Volks- 
Vertretung, besteht aus 397 Abgeordueteu, die durch allgemeine, gleiche, 
direkte und geheime Wahl zu ihrem Amte berufen werden. Wahl- 
berechtigt uud wählbar ist jeder deutsche Staatsbürger, der das 
25. Lebensjahr überschritten hat. Der oberste Beamte des Reiches ist 
der vom Kaiser direkt ernannte Reichskanzler.
	        
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