]40 H Landwirtschaftliches Genossenschafts- und Versicherungswesen.
B. Versicherungswesen.
Eine wichtige Stellung im heutigen volkswirtschaftlichen Leben
nimmt das Versicherungswesen mir seinen verschiedenartigen
Formen ein. Das Wesen jeder Versicherung beruht auf den:
Gedanken, einen durch Unglückssalle herbeigeführten Schaden, der
den einzelnen zn schwer treffen würde, ja unter Umständen sogar
seinen völligen Untergang herbeiführen könnte, auf die Schultern
vieler zu verteilen.
Wer sich durch eine einmalige oder regelmäßig zu entrichtende
Steuer — Prämie — das Recht auf Schadenersatz oder den
Anspruch aus eine bestimmte Summe erwirbt, heißt der Ver¬
sicherte; er erhält eine vom Versicherer ausgestellte Urkunde,
welche Versicherungsschein oder Police genannt wird.
Da es sich bei Versicherungen immer um sehr hohe Beträge
handelt, so kann eine einzelne Person niemals als Versicherer
auftreten; deswegen bilden sich besondere Versicherungs¬
gesellschaften, welche derartige Anstalten errichten und umer-
halten. Sie lassen sich in zwei große Gruppen bringen:
1. Versicherungen auf Gegenseitigkeit; das sind Genossen¬
schaften, deren Mitglieder zugleich Versicherer und Ver¬
sicherte sind. Jedes Mitglied hat alljährlich eine seiner Ver¬
sicherungssumme entsprechende Prämie an die Genossenschaftskaffe
zu leisten, aus der den Mitgliedern die zugestoßenen Schäden ver¬
gütet werden. Ergibt die Kaffe am Jahresschluß nach Deckung der
Geschäftsunkosten und nach Abführung einer bestimmten Summe
an den Reservefonds noch einen Überschuß, so erhalten die
Versicherten diesen in Form von Dividende zurück. Sind die
Schäden größer als die eingezahlten Prämien, so tritt der Reserve¬
fonds ein, oder die Versicherten müssen Nachzahlung leisten.
2. Versicherungen durch Aktiengesellschaften. Verschiedene
reiche Leute (Aktionäre), die durch Aktienzeichnung ein großes
Kapital zusammenbringen, treten als Begründer und Eigentümer
der Versicherungsanstalt aus. Sie erheben von den Versicherten
eine durch Statut festgesetzte Prämie. Reichen diese für die
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten den Versicherten gegenüber nicht