]40 H Landwirtschaftliches Genossenschafts- und Versicherungswesen. 
B. Versicherungswesen. 
Eine wichtige Stellung im heutigen volkswirtschaftlichen Leben 
nimmt das Versicherungswesen mir seinen verschiedenartigen 
Formen ein. Das Wesen jeder Versicherung beruht auf den: 
Gedanken, einen durch Unglückssalle herbeigeführten Schaden, der 
den einzelnen zn schwer treffen würde, ja unter Umständen sogar 
seinen völligen Untergang herbeiführen könnte, auf die Schultern 
vieler zu verteilen. 
Wer sich durch eine einmalige oder regelmäßig zu entrichtende 
Steuer — Prämie — das Recht auf Schadenersatz oder den 
Anspruch aus eine bestimmte Summe erwirbt, heißt der Ver¬ 
sicherte; er erhält eine vom Versicherer ausgestellte Urkunde, 
welche Versicherungsschein oder Police genannt wird. 
Da es sich bei Versicherungen immer um sehr hohe Beträge 
handelt, so kann eine einzelne Person niemals als Versicherer 
auftreten; deswegen bilden sich besondere Versicherungs¬ 
gesellschaften, welche derartige Anstalten errichten und umer- 
halten. Sie lassen sich in zwei große Gruppen bringen: 
1. Versicherungen auf Gegenseitigkeit; das sind Genossen¬ 
schaften, deren Mitglieder zugleich Versicherer und Ver¬ 
sicherte sind. Jedes Mitglied hat alljährlich eine seiner Ver¬ 
sicherungssumme entsprechende Prämie an die Genossenschaftskaffe 
zu leisten, aus der den Mitgliedern die zugestoßenen Schäden ver¬ 
gütet werden. Ergibt die Kaffe am Jahresschluß nach Deckung der 
Geschäftsunkosten und nach Abführung einer bestimmten Summe 
an den Reservefonds noch einen Überschuß, so erhalten die 
Versicherten diesen in Form von Dividende zurück. Sind die 
Schäden größer als die eingezahlten Prämien, so tritt der Reserve¬ 
fonds ein, oder die Versicherten müssen Nachzahlung leisten. 
2. Versicherungen durch Aktiengesellschaften. Verschiedene 
reiche Leute (Aktionäre), die durch Aktienzeichnung ein großes 
Kapital zusammenbringen, treten als Begründer und Eigentümer 
der Versicherungsanstalt aus. Sie erheben von den Versicherten 
eine durch Statut festgesetzte Prämie. Reichen diese für die 
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten den Versicherten gegenüber nicht
	        
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