442 Unser Steuersystem unter besonderer Berücksichtigung der Gewerbesteuer.
gegenũber, die dureh ihrer Hände Arbeit leben, den Vorteil, dass
das Vermõgen bei eintretender Prwerbsunfähigkeit, ja selbst nach
ihrem Tode nicht aufhbört zu erwerben, während bei einem ver-
mõgenslosen Manne in beiden Fällen das Einkommen schwindet.
Es liegt also auf der Hand, dass das Vermögen einen grossen
Vorteil gewährt, und hier ist es auch, wo das Ergänzungesteuer-
gesetz angreift, es erhebt eine Steuer vom Vermögen des Staats-
bürgers.
Die Ergãnzungssteuer wird in einem ganz geringen Betrage
erhoben; sie beträgt ungefähr 114 oο. Zur Erleichterung der Bin-
schätzung ist sie auch in verschiedene Stufen eingeteilt. Ausser-
dem gewãhrt das Gesetz denen, die ein Vermögen bis 20000 Mark
besitzen und sonst keine bedeutenden Linnahmen haben, so dals
sie Keine Einkommensteuer bezahlen, Steuerfreiheit. VWitwen und
WVaisen, sowie erwerbsunfähige Personen, die eine kleine Bin-
kommensteuer bezahlen, deren Einkommen aber nicht über
1200 NMark beträgt, sind bei einem Vermögen bis 20000 NMark
ebenfalls von der Steuer befreit.
Zur Vermögenssteuer kann sich jeder Bürger selbst ein-
schãtzen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Die freiwillige Selbst-
einschätzung ist namentlich in Rücksicht auf die Kaufleute einge-
führt, deren Kredit leicht leiden könnte, wenn sie zu einer sehr
niedrigen Stufe herangezogen würden.
2. VMir sagten schon, dass der Bürger nicht nur dem Staate,
sondern auch der Gemeinde gegenüber Verpflichtungen hat. Die
Steuern, welche dié Gemeinde erhebt, sind mannigfaltiger. Es
sind die Gemeinde-Einkommensteuer, die Gemeinde-Gewerbesteuer,
die Gemeinde-Grundsteéuer und dié Gemeinde-Gebãudesteuer. Die
beiden letzteéren werden auch häufig zu einer Steuer zusammen-
gezogen.
Die Gemeinde richtet sich bei der Erhebung der PVinKommen-
steuer nach dem Staate. die legt dessen Listen zu Grunde und
stellt fest, wieviel von den Steuerbeträgen sie für das Steuer-
jahr braucht; danach erhebt sie zu den staatlichen Pin-
kommensteuern einen Zuschlag. Waren bei der Staats-
Einkommensteuer alle Einkommen unter 900 Nark steuerfrei,
so kann die Gemeinde auch niedrigére Einkommen zur Steuer
heranziehen, da jeder Dinwohner von den Einrichtungen der Ge-—
meinde einen direkten Nutzen hat. Dabei gelten folgende, durch
das Staats-ZTinkommen-Steuergesetz angenommene Normalsteuer-
sãtze: Von · M bis 420 Aö)ο des ermittelten steuerpflichtigen
Einkommens bis zum Höchstbetrage von 1,20 M, von 420 bis