Staatsformen. 39
Unterstützung wirtschaftlicher Bereinigungen: Genossenschaften, Darlehens¬
kassen, Handwerker- und Handelskammern).
Ein weitverzweigtes Netz von Straßen, Eisenbahnen, Posten, Tele¬
graphen und Telephonen, Kanälen, sowie Verträge mit andern Staaten
fördern Industrie, Handel und Verkehr.
Endlich sucht der Staat durch Erwerbung von Kolonien die heimische
Industrie beim Bezug von Rohstoffen von andern Staaten möglichst un¬
abhängig zu machen, neue Absatzgebiete zu eröffnen und für die überschüssige
Bevölkerung günstige Auswanderungsgelegenheiten zu schaffen.
Um all diese Aufgaben zu erfüllen, entfaltet er eine dreifache Tätig¬
keit: Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung.
II. Staatsformen.
Je nachdem die Staatsgewalt von einem einzelnen Herrscher oder
dem Volk ausgeübt wird, unterscheidet man die Monarchie und Re¬
publik.
1. Tie Monarchien
sind Wahlmonarchien, wenn bei Erledigung des Thrones der neue
Monarch gewählt wird (das alte Teutsche Reich und das frühere König¬
reich Polen), oder Erbmonarchien, wenn eine verfassungsmäßig be¬
stimmte Erbfolge besteht. In den meisten Erbmonarchien gilt das sogenannte
salische Recht, nach welchem nur die männlichen Familienglieder erb-
solgeberechtigt sind, während z. B. in Großbritannien, Luxemburg, Spa¬
nien und Holland die Erbfolge auch auf die weibliche Linie ausgedehnt ist.
Vereinigt der Fürst die volle souveräne Gewalt in seiner Hand wie
einst Ludwig XIV. (PEtat c'est moi = der Staat bin ich), die römischen
Kaiser seit Diokletian, Philipp II. von Spanien u. a. m., dann spricht
man von einer absoluten (unumschränkten) Monarchie.
Im Laufe der letzten Jahrzehnte haben auch Rußland, die Türkei,
Persien, China und Japan ihren Völkern Mitwirkungsrechte bei der Aus¬
übung der Staatsgewalt zugestanden.
In der verfassungsmäßig beschränkten (konstitutionellen)
Monarchie steht dem Monarchen eine Volksvertretung (eine oder zwei
Kammern) zur Seite. Die Machtbefugnisse beider sind in der Verfassung
genau abgegrenzt. Nach derselben sind zum Zustandekommen eines Ge¬
setzes übereinstimmende Beschlüsse der Regierung und der Volksvertretung