§ 13. Die Preußische Verfassung. 
25 
III. Preußen. 
§ 13. Tie preußische Verfassung. 
Die preußische Verfassung ist von König Friedrich Wilhelm IV. im 
Dezember 1848 oktroyiert, b. h. ohne Mitwirkung der Volksvertretung 
verliehen, darauf aber von beiden Häusern des Landtags beraten und an¬ 
genommen und am 31. Januar 1850 veröffentlicht worden. 
Sie enthält in Art. 3 — 42 eine Reihe von Bestimmungen über die 
„Rechte der Prenßen", z. B.: 
Art. 4: Alle Prenßen sind vor dem Gesetze gleich. 
Art. 5: Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. 
Art. 12: Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu 
Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffent¬ 
lichen Religionsübung wird gewährleistet lReligionsfreiheit). 
Art. 20: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 
Art. 21: Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflege¬ 
befohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die 
öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist (allgemeine Schul¬ 
pflicht). 
Art. 27: Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und 
bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern (Pre߬ 
freiheit). 
Art. 28: Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Dar¬ 
stellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Straf¬ 
gesetzen zu bestrafen. 
Art. 29: Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche 
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen 
zu versammeln (Versammlungsrecht). 
Art. 34: Alle Preußen sind wehrpflichtig (allgemeine Wehrpflicht). 
Preußen ist eine verfassungsmäßig beschränkte Monarchie. 
Die Krone ist im Mannsstamm des königlichen Hauses Hohenzollern erblich. 
Die Person des Königs ist unverletzlich (Art. 43). Die Minister 
sind verantwortlich; die Negierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Ver¬ 
antwortlichkeit übernimmt (Art. 44).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.