Dritter Teil. 
Die deutschen Staaten. 
Das Deutsche Reich ist ein konstitutioneller (= durch Verfassung einge¬ 
schränkter) Bundesstaat. An seiner Spitze steht der deutsche Kaiser. Die Kaiser- 
würde ist erblich mit der Krone Preußens verknüpft. Der Kaiser hat die voll- 
ziehende Gewalt; er besitzt das Recht, Krieg zu erklären, Verträge zu schließen 
und Gesandte zu beglaubigen. Der Reichskanzler ist der oberste, verantwortliche 
Beamte des Reichs. Die gesetzgebende Gewalt liegt in den Händen des Bundes- 
rats und des Reichstages. Der Bundesrat besteht aus 58 Bevollmächtigten, 
die von den Fürsteu der Bundesstaaten ernannt werden. Der Reichstag setzt 
sich aus 397 Abgeordneten zusammen, die vom Volke durch allgemeine, direkte 
und geheime Abstimmung gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder deutsche 
Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr vollendet hat. Ausgeschlossen von der 
Wahl sind jedoch die Personen, welche Armenunterstützung genießen, unter Vor- 
mundschaft stehen, deren Vermögen in Konkurs geraten ist, oder denen die bürger- 
lichen Ehrenrechte entzogen sind. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der mindestens 
ein Jahr einem Bundesstaate angehört. 
Deutschland setzt sich zusammen aus 26 Bundesstaaten. Dazu gehören: 
а. 4 Königreiche: Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen; d. 6 Großherzog- 
tümer: (3 in den Küstengebieten) Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, -Strelitz, 
(3 im Binnenlande) Sachsen-Weimar, Hessen, Baden; c. 5 Herzogtümer: Braun¬ 
schweig, Anhalt, Sachseu-Alteuburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha; 
б. 7 Fürstentümer: (4 in Thüringen) Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz- 
burg-Rndolstadt, Reuß ältere Linie, Renß jüngere Linie, (3 im Wesergebiet) 
Waldeck, Schanmbnrg-Lippe, Lippe; e. 3 Freie Reichsstädte: Hamburg, Bremen, 
Lübeck; f. das Reichsland: Elsaß-Lothringen. (S. Tabelle, S. 318!) 
Außer dem Reichslande Elsaß-Lothringen, das unter deutscher Reichsverwaltung 
steht, und den drei Freien Reichsstädten Hamburg, Bremen und Lübeck sind alle 
deutschen Bundesstaaten konstitutionelle Erbmouarchieu; sie haben im wesentlichen 
dieselbe «Art der Verwaltung wie Preußen, der größte Bundesstaat. 
Der König von Preußen ist (seit 1888) Wilhelm II. Er bildet das Haupt 
der Gesetzgebung, Verwaltung uud Rechtspflege, ist der höchste Befehlshaber des
	        
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