Full text: Das Deutsche Reich (Teil 3)

— 275 — y 
ziehung auf anschauliche Fälle den diesbezüglichen Stoff im Anschluß'an 
drei Fragen: 
1. Was hat König Friedrich August zu tun? (Verkündigung 
und Vollzug der Gesetze, Ernennung der Staatsbeamten, Verleihung von 
Würden und Auszeichnungen, Begnadigungsrecht, Oberbefehl über das 
sächsische Heer usw.) 
2. Wer unterstützt den König Friedrich August bei seiner 
Arbeit? (Landtag. — Minister.) 
3. Woher kommt das Geld, welches nötig ist, um die Beam- 
ten zu bezahlen, Eisenbahnen und Straßen zu unterhalten usw.? 
(Ertrag der Staatseisenbahnen, Wälder, Bergwerke und Güter. — Zölle. 
— Einkommensteuer.) 
B. Darbietung. Sie stellt unter steter Beziehung auf die als Grund- 
läge dienenden vaterländischen Verhältnisse fest: 
I. Was Kaiser Wilhelm II. zu tun hat. 
1. Er ist der oberste Kriegsherr. Er führt den Oberbefehl über die ge- 
samte Land- und Seemacht (Marine) des Reiches. 
2. Er ist der Landesherr über die Kolonien und das Reichsland, weil 
dort keine erblichen Fürsten regieren. 
3. Er hat das Recht, den Krieg zu erklären, wenn ein Angriff auf das 
Reich (Landesgrenze) erfolgt. 
4. Er hat das Recht, Bündnisse und Verträge mit anderen Staaten 
einzugehen. 
5. Er beruft, eröffnet, vertagt und schließt Bundesrat und Reichstag. 
6. Er verkündet die Reichsgesetze (Arbeiterschutzgesetzgebung z. B.) und 
überwacht deren Vollzug. 
7. Er hat die oberste Leitung der dem ganzen Reiche gemeinsamen 
Verwaltungsangelegenheiten. (Post- und Telegraphenwesen z.B.!) 
8. Er ernennt die obersten Reichsbeamten. (Reichskanzler. — Mit- 
glieder des Reichsgerichts. — Gesandte.) 
II. Wer den Kaiser in der Negierung unterstützt. 
A. Der Reichskanzler. 
Der Reichskanzler ist der höchste Beamte des Reiches und wird vom 
Kaiser ernannt. Alle kaiserlichen Anordnungen und Verfügungen bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit seiner Mitunterschrift. (Gegenzeichnung.) Er vermit- 
telt den Verkehr zwischen Kaiser, Bundesrat und Reichstag. Er über- 
wacht die Ausführung der Reichsgesetze und beaufsichtigt alle Angelegen- 
heiten, welche Reichssache sind. (Zölle, Handelsverträge, Post, Telegraphie, 
Kolonien.) Er leitet auch nach dem Willen des Kaisers die Beziehungen 
des Deutschen Reiches zu fremden Staaten, sorgt also dafür, daß zwischen 
dem Deutschen Reiche und den übrigen Staaten der Erde ein möglichst gutes, 
18*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.