unseres Vaterlandes, tc. 251
Befehl schriftlich zufertigen. Kein Konskribirter wird da,
her mit dem Vorwände, nicht benachrichtigt gewesen zu
seyn, gehört. (Art. 33, 40, 44-)
§. 19. Jeder Konskribirte, insofern er nicht vor
dem Unlerpräfekten erscheint, oder gültige Gründe seiner
Abwesenheit beibringen läßt, wird seines Rechts, mit zu
loosen, verlustig erklärt, und als solcher, der zuerst
marschiren muß, angesetzt, er mag auf der ersten
Liste als abwesend oder gegenwärtig im Konton eingetra¬
gen seyn, selbst wenn er vor der Bekanntmachung des
Aushebungsdekrets abwesend gewesen seyn sollte. (Art.
5?, 59.)
§. 20. War aber dieser Konskribirte schon bei Ver¬
fertigung der ersten Liste seines Rechts, mit zu loosen,
verlustig erklärt, und als solcher, der zuerst marschiren
muß, angesetzt, weil er nicht erschien, und sich auch
durch keinen Minderen vertreten ließ, so wird er dafür, daß
er jetzt, ohne gültige Enrschuldigungsgründe beizubringen,
abermals ausbleibt, als widerspenstiger Kon¬
skribirter erklärt, und von dem Korrektionstribunale
zu der im 56sten §. bestimmten Strafe verurtheilt. (Art.
i63, 221. No. 1.)
tz. 21. Unmittelbar nach der Berichtigung der Kan,
tonslisten wird zur Untersuchung der Konskribirten ge¬
schritten.
Jeder, der nicht einen Meter 53o Millimeter, oder
4 Fuß lo Zoll 4 Linien rheinländisch hat, ist frei: eS
sei denn, daß der Unrerpräsekt dafür halte, daß er das
bestimmte Maaß noch erreichen könne. In diesem Falle
kann ihn der Unterpräfekt zum nächsten Jahre verweisen,
um ihn sodann, wenn er das Maaß nicht erreicht hak,
endlich zu entlassen. (Art. 48.)
Ferner erklärt der Unterpräfekt diejenigen für frei, de¬
ren Ungestaltheiten oder körperliche Fehler zum Dienste
.untauglich machen, und dergestalt in die Augen fallen,
daß sie nicht in Zweifel gezogen werden können. Haben
aber Konskribirte solche körperliche Fehler oder Gebrechen
sich selbst in der Absicht zugefügt, um sich der Konskrip-
tion zu entziehen, so werden sie verhaftet und von dem