Full text: Für die 1. Klasse der Mittelschulen (3)

Zweiter Teil. 
Deutsche Staatslehre. 
I. J)ie Gemeinde. 
1. Die Grundlage jedes deutschen Staats bildet die Gemeinde. 
Ihre gegenwärtige Verfassung beruht in Sachsen auf der Allgemeineil 
Städteordnung vom 2. Februar 1832 (nach dem Vorbilde der preu¬ 
ßischen Städteordnung vom 19. November 1808) und der Land¬ 
gemeindeordnung vom 7. November 1838. Diese Ordnungen wurden 
1873 revidiert und durch eine besondere Verfassung für mittlere und 
kleinere Städte ergänzt. Sie sichern allen Gemeinden die Verivaltung 
ihrer eigenen Angelegenheiten durch selbstgewählte Körperschaften und 
Behörden (Autonomie) unter Aufsicht des Staats. 
2. Die Städte nach der revidierten Städteorduung (jetzt 81) 
haben an der Spitze ben Stadtrat und einen (oder zwei) Bürgermeister 
und die Stadtverordneten (9—72) als Vertretung der Bürgerschaft, 
die mittleren und kleineren Städte (62) unter 6000 Einwohner einen 
Stadtgemeiuderat. Der Bürgermeister wird von beiden Kollegien 
in gemeinsamer Sitzung gewählt, die Mitglieder des Rats, teils 
juristisch oder technisch gebildete und besoldete, teils unbesoldete aus der 
Bürgerschaft, von den Stadtverordneten allein in beiden Fällen zunächst 
auf 6 Jahre, nach deren Ablauf bei der Wiederwahl die besoldeten 
auf Lebenszeit. Der Stadtrat hat die Vertretung der Stadt nach 
innen (ihren Bürgern gegenüber) und nach außen und die Leitung 
der Verwaltung; die Stadtverordneten, alljährlich, aber immer nur 
zu einem Teil auf 3 Jahre von der Bürgerschaft nach verschiedeneil 
Wahlmethodell gewählt, die ben besitzenden Klaffen ein gewisses Über¬ 
gewicht sichern, üben ihre Mitwirkung bei der Verwaltung des Stadt¬ 
vermögens, der Aufstellung des jährlichen Haushaltplanes und orts¬ 
statutarischer Ordnungen sowie die Kontrolle über die gesamte Stadt¬ 
verwaltung. Zu diesem Zwecke gliedern sie sich in ständige Ausschüsse
	        
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