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besonders auch der Buch- und Rechnungsführung, zu erbringen. Eine
besondere Prüfungsordnung regelt das Verfahren der Prüfungskom¬
mission, den Gang der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren.
Diese Prüfungsordnung erläßt die Handwerkskammer mit Genehmigung
des Ministeriums. Die Prüfungsgebühren fließen der Handwerkskammer
zu, die die Kosten der Prüfung zu tragen hat. Die Prüfungszeug¬
nisse sind kosten- und stempelfrei.
Wer den Meistertitel erworben hat, verliert ihn nicht, wenn ihm
die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nachträglich entzogen wird;
mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist indessen auch der Verlust
des Meistertitels verbunden.
Die unbefugte Führung des Meistertitels ist mit einer Geldstrafe
bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen bedroht.
Durch die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ist nicht jeder
Meistertitel geschützt, sondern nur derjenige, der mit der Bezeichnung
eines Handwerks verbunden gebraucht wird. Es ist also jedermann be¬
rechtigt sich schlechthin „Meister" oder „Werkmeister" zu nennen; dagegen
darf z. B. ein Bäcker, der die Meisterprüfung nicht abgelegt hat, nicht
auf sein Schild setzen „N. N., Bäckermeister" oder „Bäckerei von Meister
N. N." oder „Jnnungsbäckermeister". Das Gesetz stellt es jedem Hand¬
werker frei die Meisterprüfung abzulegen oder nicht; es knüpft aber die
Führung des gesetzlichen Meistertitels an Bedingungen, deren Erfüllung
dafür bürgt, daß die Handwerksmeister einerseits Tüchtiges in ihrem Be¬
ruf leisten anderseits dazu befähigt sind einen tüchtigen gewerblichen
Nachwuchs heranzubilden. So stellt das Gesetz an die Stelle des zünf¬
tigen Zwanges das freie persönliche Streben nach Vervollkommnung im
Beruf und deshalb hat auch die Erwerbung des gesetzlichen Meistertitels
mit eitler Titelsucht nichts zu schaffen.
Ncuhaus, Lesebuch von Heinecke.
167. Pie Kandrverkskammern.
Da der einzelne Handwerker zu schwach ist seine Interessen im wirt¬
schaftlichen Kampfe gegenüber den andern Erwerbständen wirksam zu
vertreten, so haben sich von jeher Vereinigungen von Handwerkern ge¬
bildet, die es sich zur Aufgabe gemacht haben die Interessen ihres
Standes zu wahren. So schloffen sich bereits im 12. Jahrhundert die
Handwerker zu Zünften zusammen, die im 14. und 15. Jahrhundert
sich zu schöner Blüte entfalteten. Allmählich aber trat ein Verfall der
Zünfte ein, bis durch die Einführung der Gewerbefreiheit im 19. Jahr¬
hundert mit dem Zunftwesen überhaupt aufgeräumt wurde. Von da