Full text: Lesebuch für unterfränkische Fortbildungsschulen

BIO 
besonders auch der Buch- und Rechnungsführung, zu erbringen. Eine 
besondere Prüfungsordnung regelt das Verfahren der Prüfungskom¬ 
mission, den Gang der Prüfung und die Höhe der Prüfungsgebühren. 
Diese Prüfungsordnung erläßt die Handwerkskammer mit Genehmigung 
des Ministeriums. Die Prüfungsgebühren fließen der Handwerkskammer 
zu, die die Kosten der Prüfung zu tragen hat. Die Prüfungszeug¬ 
nisse sind kosten- und stempelfrei. 
Wer den Meistertitel erworben hat, verliert ihn nicht, wenn ihm 
die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nachträglich entzogen wird; 
mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist indessen auch der Verlust 
des Meistertitels verbunden. 
Die unbefugte Führung des Meistertitels ist mit einer Geldstrafe 
bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen bedroht. 
Durch die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ist nicht jeder 
Meistertitel geschützt, sondern nur derjenige, der mit der Bezeichnung 
eines Handwerks verbunden gebraucht wird. Es ist also jedermann be¬ 
rechtigt sich schlechthin „Meister" oder „Werkmeister" zu nennen; dagegen 
darf z. B. ein Bäcker, der die Meisterprüfung nicht abgelegt hat, nicht 
auf sein Schild setzen „N. N., Bäckermeister" oder „Bäckerei von Meister 
N. N." oder „Jnnungsbäckermeister". Das Gesetz stellt es jedem Hand¬ 
werker frei die Meisterprüfung abzulegen oder nicht; es knüpft aber die 
Führung des gesetzlichen Meistertitels an Bedingungen, deren Erfüllung 
dafür bürgt, daß die Handwerksmeister einerseits Tüchtiges in ihrem Be¬ 
ruf leisten anderseits dazu befähigt sind einen tüchtigen gewerblichen 
Nachwuchs heranzubilden. So stellt das Gesetz an die Stelle des zünf¬ 
tigen Zwanges das freie persönliche Streben nach Vervollkommnung im 
Beruf und deshalb hat auch die Erwerbung des gesetzlichen Meistertitels 
mit eitler Titelsucht nichts zu schaffen. 
Ncuhaus, Lesebuch von Heinecke. 
167. Pie Kandrverkskammern. 
Da der einzelne Handwerker zu schwach ist seine Interessen im wirt¬ 
schaftlichen Kampfe gegenüber den andern Erwerbständen wirksam zu 
vertreten, so haben sich von jeher Vereinigungen von Handwerkern ge¬ 
bildet, die es sich zur Aufgabe gemacht haben die Interessen ihres 
Standes zu wahren. So schloffen sich bereits im 12. Jahrhundert die 
Handwerker zu Zünften zusammen, die im 14. und 15. Jahrhundert 
sich zu schöner Blüte entfalteten. Allmählich aber trat ein Verfall der 
Zünfte ein, bis durch die Einführung der Gewerbefreiheit im 19. Jahr¬ 
hundert mit dem Zunftwesen überhaupt aufgeräumt wurde. Von da
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.