Full text: Heimatkunde fürs 2. Schuljahr

Zwei Punkte sind also ganz besonders hervorgehoben: 
Beobachten und Sprechen; 
dazu kommt noch als 3. Punkt: Zeichnen. 
Früher hieß der Nuterricht in Heimatkunde A n- 
s ch a u u n g s u n t e r r i ch t. Beobachten ist aber mehr 
als Anschauen. Beobachten setzt längeres und öfteres 
Anschauen voraus. Während der Anschauungsunterricht viel¬ 
leicht an Formen uud Farben hängen blieb, richtet sich jetzt das 
Augenmerk auch auf die Tätigkeiten n. s. w. der Dinge in 
ihrem ursächlichen Zusammenhange zum Ganzen. Man fragt 
jetzt nicht mehr allein wie und was, sondern auch warum, 
und wieso. 
So ist der Anschanuugsunterricht zu einem B e o b- 
achtnngsnnterrichte geworden und nicht zu seinem Schaden. 
Noch eines möchte ich betonen: Heimatkunde ist weder 
naturkundlicher Unterricht, noch bloße Beschreibung von Gegen- 
ständen. Sie setzt die Dinge stets in Beziehung zur Um- 
gebung usw. (Lebensgemeinschaften). Wer — um ein klares 
Beispiel zu geben — vorn Tisch sagen läßt, er sei aus Holz, 
habe Füße, Zarge, Schublade, Platte, die viereckig, oval oder 
rund sein könne, der treibt keine Heimatkunde) denn 
bei dieser wächst der Tisch im Walde — Hier sehe ich einen 
manchen große Augen machen. — Gewiß ists so, wenn es auch 
nicht nötig ist, jedesmal die Fäden so weit zu spinnen — : 
Holzhacker fällen den Baum oder die Bäume, worin der Tisch 
steckt, Fuhrwerke bringen das Holz zur Sägmühle; der 
Tischler ersteht das Holz, setzts auf zum Trocknen. Ein junger 
Mann gründet seinen Hausstand — Tisch nötig — warum? — 
wozu? — Bestellung — Herstellung — Ablieferung — Be¬ 
nützung im trauten Hein» — Freunde kommen, sitzen daran — 
werden bewirtet. — Schreibtisch — Nähtisch — Küchentisch — 
Gartentisch — Geburtstagstisch — an Weihnacht steht der 
Weihnachtsbaum auf dem wirklich im Walde gewachsenen 
Tische unserer Wohnstube. Das ist Heiniatkuude. — Daß der 
Blick der Schüler auf den ursächlichen Zusammenhang gelenkt 
werden soll, verlangt auch der § 115 des Unterrichtsplanes, 
wenn er sagt, daß 
alles unter tunlicher Berücksichtigung der 
Lebensgemeinschaften 
behandelt werden soll.
	        
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