Full text: Heimatkunde für die Schulen der Provinz Schlesien

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C. D i e Heimatprovinz. 
Die Volksschulen stehen unter den Königl. Regierungen 
in Oppeln, Breslau und Liegnitz, die höheren Schulen und 
Seminare unter dem Kgl. Provinzial-Schulkollegium in 
Breslau. 
Wohltätige Unterrichtsanstalten sind: die Blindenanstalt zu 
Breslau, die Taubstummenanstalten zu Breslau, Liegnitz und 
Ratibor,' ferner die Anstalten für Blöd- und Schwachsinnige in 
Kraschnitz bei Militsch, Leschnitz (Kr. Groß-Strehlitz), Rybnik, 
Branitz (Kr. Leobschütz), Liegnitz und Freiburg; die Rettungs- 
Häuser zu Schreiberhau (Kr. Hirschberg), Neusalz, Herrnprotsch 
bei Breslau," Friedland OS.; die Provinzialerziehungsanstalten 
in Lublinitz und Sprottau und die vielen Waisenhäuser, von 
denen die Krieger-Waisenhäuser in Canth und Bunzlau hervor- 
zuHeben sind. 
Außer den vielen Krankenhäusern, die teils den Gemeinden 
oder den Kreisen gehören, teils Ordensanstalten sind, sind als Pro- 
vinzialanstalten erwähnenswert die Jrren-Heilanstalten in Leubus, 
Tost und Kreuzburg; die Jrren-Bewahranstalten in Brieg, 
Bunzlau, Rybnik und Plagwitz (Kreis Löwenberg); ferner das 
Krankenhaus der Landesversicherungsanstalt bei Schmiedeberg, 
die Lungenheilanstalt bei Loslau. 
10. Verkehrsmittel. Die Eisenbahnen sind den 
Königl. Eisen bahndirektionen Breslau, Kattowitz und 
Posen unterstellt. Für den Verkehr sind von besonderer Wichtig- 
keit die Eisenbahnstrecken: Berlin-Breslau-Oderberg (-Wien), 
Kandrzin-Gleiwitz-Kattowitz, Oppeln-Beuthen, Breslau-Mittel- 
walde (-Prag), Breslau-Posen, Breslau-Hirschberg-Görlitz. — 
Die Po st an st alten haben ihre Kaiserlichen Oberpost- 
direktionen in Oppeln, Breslau und Liegnitz. 
11. a. Verwaltung. Die Schlesier sind Untertanen des 
Königs von Preußen, der gleichzeitig Deutscher Kaiser ist. An 
der Spitze der Provinz steht der Königl. Oberpräsident, 
an der Spitze eines jeden Regierungsbezirks eine Königliche 
Regierung unter einem Kgl.Regierungspräsidenten. 
Die Regierungsbezirke werden in Stadt- und Landkreise 
eingeteilt. Die Verwaltung eines Landkreises liegt in den Händen 
eines Kgl. Landrats. Ein Landkreis besteht auS Stadt-und 
Amtsbezirken. Ein Amtsbezirk wird, von einem Kgl. Amts- 
Vorsteher verwaltet. (Vergl. Seite 7.) 
Neben diesen Königlichen Beamten gibt es noch Be- 
amte und Behörden der Selbstverwaltung, die über ge- 
wisse innere Angelegenheiten entscheiden. Zu diesen Beamten 
gehören Guts- und Gemeindevorsteher in den Dörfern,
	        
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