fullscreen: Staats- und Volkswirtschaftslehre

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[§ 18] 
haben sich ihr die Bildungsmittel in umfassendster Weise erschlossen. 
Der Verbrauch der besseren Nahrungsmittel stieg, die der minder¬ 
wertigen fiel, die Wohnungsverhältnisse besserten sich außerordent¬ 
lich, die Relativzahl der öffentlich unterstützten Armen sank, die 
Spareinlagen nahmen erheblich zu (vergl. auch unter b und § 24c). 
Um aber eine allzugroße Verschiedenheit des Einkommens, die sich 
in ihren Gegensätzen als Proletariat und Pauperismus, sowie als 
üppig, ja sinnlos schwelgender Luxus und als Plutokratie zeigt, zu 
verhindern, bleibt ein möglichst hoher Ertrag der individuellen Ar¬ 
beit, die aber auch zum Unternehmergewinn berechtigt, äußerst 
wünschenswert. Gerade durch Förderung einer in ihren Ansprüchen 
bescheidenen Mittelschicht, mit einem eine gewisse Behäbigkeit erzeugen¬ 
den, aber die Arbeit nicht entbehren könnenden Einkommen, und durch 
allmähliche Überführung der Arbeiterklassen in sie, dürste volkswirt¬ 
schaftlich am meisten eine Beseitigung wirklichen Notstandes zu er¬ 
warten sein. Eine künstliche oder gewaltsame Ordnung der Ein¬ 
kommensverhältnisse seitens des Staates oder einer sozial-kommu¬ 
nistischen Wirtschaftsführung würde die persönlichen Eigenschaften 
lahmlegen, Unzufriedenheit erzeugen und zu den größten Ungerechtig¬ 
keiten führen: eine Lahmlegung des ganzen volkswirtschaftlichen Be¬ 
triebes wäre schließlich die Folge. Dazu sorgen das Risiko der 
Unternehmer, der Leichtsinn der einzelnen, der Hang zu den liberalen, 
große Vermögen nur in seltenen Ausnahmen erzeugenden Beruss- 
arten, Erbschaststeilungen usw. für einen gewissen Ausgleich der Ein¬ 
kommen. 
Diese Ausführungen beziehen sich aus das Einzeleinkommen. 
Die Gesamtheit aller Einzelein kommmen bildet das Volks- oder 
Nationaleinkommen. Dieses festzustellen hat man verschiedene Wege 
eingeschlagen, doch führte bisher keiner zu einem befriedigenden und 
wirklich zuverlässigen Ergebnis. 
b) Der Arbe itslohn. Die Vergütigung für Nutzung der 
Arbeitskraft bezeichnet man als Arbeitseinkommen. Dieses wird bei 
den Beamten als Gehalt und Besoldung, bei Angestellten in privaten 
Diensten ebenso, auch als Salär, Tantiemen usw., bei den geistig 
oder künstlerisch Arbeitenden als Honorar oder Gage, bei den Hand¬ 
arbeitern als Lohn gezahlt. Mit Ausnahme des von Seilen der 
öffentlichen Verbände gezahlten Gehaltes unterliegt der Arbeitslohn 
wirtschaftlichen Bedingungen. Er trägt den Charakter einer Ware, 
die vom Angebot des Arbeitnehmers und der Nachfrage des Arbeit¬ 
gebers abhängig, demgemäß den Preis für Nutzung der Arbeits¬ 
kraft darstellt. Durch ihn entsagt infolge Abfindung der Arbeitende 
aus Grund vorhergehender Vereinbarung etwaigen Rechten an dem 
durch seine Arbeit mitentstandenen Arbeitserzeugnis. 
Der Arbeitslohn kann Natural- und Geldlohn sein. Reiner 
Naturallohn kommt kaum noch vor. Dagegen findet er sich vielfach
	        
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